Betreuungsrecht von A bis Z

A

Alle Angelegenheiten ist die Bezeichnung für den Aufgabenbereich, der alle Lebensbereiche der betreuten Person umfasst, ausgenommen Postkontrolle und die Einwilligung in eine Sterilisation. Der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten konnte nur bis Ende 2022  angeordnet werden, wenn die betroffene Person ihren Alltag gar nicht, auch nicht teilweise, selbst regeln kann. Dieser Aufgabenkreis wurde daher nur selten eingerichtet. Die Anordnung dieses Aufgabenkreises führte bis Mitte  2019 zum Verlust des Wahlrechts. 

Für bestimmte Aufgabenbereiche muss zwingend ein separater Aufgabenbereich eingerichtet werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: 
 
Mit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden. Bis Ende 2023 müssen die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Andere Hilfen sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Betreuung, wie zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht oder Hilfen durch Familienangehörige oder Soziale Dienste bei der Erledigung von rechtlichen Alltagsangelegenheiten.
Die Betreuungsbehörde prüft im Rahmen des Betreuungsverfahrens, ob eine Betreuung durch die Vermittlung von anderen Hilfen oder einer Erweiterten Unterstützung durch die Betreuungsbehörde vermieden werden kann. 
 

Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Anfangsbericht erstellen. Der Bericht soll innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Betreuung dem Gericht zugesandt werden. Der Bericht soll insbesondere folgendes beinhalten:

  • Persönliche Situation der betreuten Person
  • Ziele der Betreuung
  • Wünsche der betreuten Person hinsichtlich der Betreuungsführung

Das Betreuungsgericht kann diesen Bericht gemeinsam mit der betreuten Person und dem Betreuer besprechen §1863 Abs. 1 BGB. Ist der Aufgabenbereich Vermögenssorge angeordnet, ist neben dem Anfangsbericht ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären oder persönlichen Umfeld der betreuten Person gibt es eine Ausnahme. Sie müssen keinen Bericht erstellen. Zum Ausgleich soll das Betreuungsgericht ein Gespräch mit der betreuten Person auf deren Wunsch führen, in dem die notwendigen Sachverhalte ermittelt werden. Ehrenamtliche Betreuer sollen an diesem Gespräch teilnehmen. Gleichzeitig soll dieses Gespräch eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller beteiligten Personen bilden (§1863 Abs.2 BGB).
Ein Vermögensverzeichnis muss aber trotzdem erstellt werden.

Auf der Seite des Justizportals Niedersachsen finden Sie unter B210 ein Formular, das Sie für den Anfangsbericht verwenden können:  
 

Die Anhörung ist ein Gespräch im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zwischen dem Betroffenen, dem Betreuungsrichter und gegebenenfalls weiteren dritten Personen. Die Anhörung dient beispielsweise der Feststellung des Betreuungsbedarfs und zur Ermittlung potentieller Betreuer im Umfeld des Betroffenen (§278 Abs. FamFG).

Der Betreuer muss das Geld des Betreuten, dass nicht für notwendige Ausgaben benötigt wird, anlegen. Die Anlage soll verzinslich bei einem Kreditinstitut erfolgen, dass über eine ausreichende Sicherungseinrichtung verfügt. (§§1841 und 1842 BGB)
Mit dem Kreditinstitut ist eine Sperrvereinbarung für die Konten der betreuten Person zu treffen (§1845 BGB). Für befreite Betreuer gilt hier eine Ausnahme.

Um dem Betreuungsgericht die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Aufsicht in die Betreuungsführung einzugreifen, wurden verschiedene Anzeigepflichten eingeführt. Das Gericht kann so die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Betreuers prüfen.
Im Rahmen der Vermögensverwaltung gibt es verschiedene Anzeigepflichten. Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht sofort anzeigen, wenn er:

  • ein Girokonto eröffnet
  • ein Anlagekonto eröffnet
  • ein Depot eröffnet oder Wertpapiere hinterlegt
  • Wertpapiere nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt
  • die betreute Person Geld selbst verwaltet (Selbstverwaltungserklärung)
     

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Höhe des Guthabens
  • Verzinsung der Anlage
  • Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere
  • Gründe, warum eine Depotverwahrung  oder Hinterlegung nicht notwendig ist
  • Sperrvereinbarung

 

Die Regelungen können Sie nachlesen in §1846 BGB.

 

Eine weitere Anzeigepflicht betrifft die Aufgabe von selbstgenutztem Wohnraum. Hierzu gehören beispielsweise auch Zimmer in einem Pflegeheim.
Die beabsichtigte Wohnungsaufgabe ist dem Gericht mit Darlegung der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person frühzeitig anzuzeigen. Auch eine Wohnungsaufgabe in Folge einer Kündigung durch den Vermieter ist anzuzeigen. Bei einer Wohnungsaufgabe durch die betreute Person selbst, sollte vorsorglich das Gericht hiervon unterrichtet werden (§1833 Abs. 2 BGB). 

Die Auflistung der Anzeigepflichten ist nicht abschließend. Bei unklaren Sachverhalten empfehlen wir mit dem Betreuungsgericht Rücksprache zu halten. 

Für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung, mit beeinträchtigter sprachlicher Mitteilungsfähigkeit oder mit schweren psychischen Störungen kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Herausforderung sein. Schlimmstenfalls ist eine Behandlung nicht möglich oder der Behandlungserfolg gefährdet. Um die Herausforderungen zu bewältigen, kann durch die Begleitung einer vertrauten Person diese schwierige Situation entspannt werden. Auf der Seite der Lebenshilfe finden Sie Informationen über die Umsetzung und Geltendmachung des Anspruchs auf Begleitung im Krankenhaus. Zur Seite gelangen Sie hier:

Zur Frage wie lange ein ehrenamtlicher Betreuer Unterlagen nach Abschluss einer Betreuung aufbewahren muss, kann die Empfehlung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG) ein Anhaltspunkt sein.

Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung erfasst die Regelung des gewöhnlichen Aufenthalts, dazu gehört auch die Meldung beim Einwohnermeldeamt.

Für die Beantragung und Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen und/ oder eine Unterbringung ist dieser Aufgabenbereich ebenfalls notwendig; in diesen Fällen ist zusätzlich ein weiterer Aufgabenbereich erforderlich. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: 

Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung berechtigt den Betreuer auch  die Herausgabe des Betreuten gegenüber Dritten zu verlangen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Gegebenenfalls entscheidet das Betreuungsgericht §1834 BGB.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:   

Bei Übernahme einer Betreuung muss sich der Betreuer erst einen Überblick verschaffen, welche Aufgaben auf ihn zukommen. Um Ihnen die Einarbeitung in die neue Situation zu erleichtern, haben wir eine Checkliste zusammengestellt, die die ersten Schritte als gesetzlicher Betreuer erleichtern soll. Zur Checkliste kommen Sie hier:

Als Aufgabenbereich wird im Betreuungsrecht der Lebensbereich bezeichnet, für den ein Betreuer bestellt wird. Der Aufgabenbereich wird auf dem Betreuerausweis angegeben und zeigt das Handlungsfeld des Betreuers an. Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen sich die betreute Person selbst nicht rechtlich vertreten kann (§1815 BGB). Die angeordneten Aufgabenbereiche einer Betreuung bilden in ihrer Gesamtheit den Aufgabenkreis.

Häufig notwendige Aufgabenbereiche sind:
•    Vermögenssorge
•    Gesundheitssorge
•    Wohnungsangelegenheiten
•    Aufenthaltsbestimmung

Für folgende Entscheidungen muss durch das Gericht immer ein eigener Aufgabenbereich angeordnet werden:
•    Unterbringung mit Freiheitsentziehung
•    Freiheitsentziehende Maßnahmen
•    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland
•    Bestimmung des Umgangs des Betreuten
•    Entscheidungen über die Telekommunikation und elektronische Kommunikation des Betreuten
•    Entscheidung über die Entgegennahme und das Anhalten der Post des Betreuten 
 

Durch die Betreuungsrechtsänderung zum 01.01.2023 bekommt der Begriff Aufgabenkreis eine neue Bedeutung. Bisher wurden die einzelnen Aufgabenbereiche einer Betreuung als Aufgabenkreis, wie zum Beispiel „Vermögensangelegenheiten“ bezeichnet. Künftig bezeichnet der Begriff Aufgabenkreis die Gesamtheit der angeordneten Aufgabenbereiche (§1815 BGB).

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht endgültig. Sie kann aus verschiedenen Gründen wieder aufgehoben werden. Wenn die Betreuungsbedürftigkeit, zum Beispiel durch Besserung des Gesundheitszustands, wegfällt oder wenn Beschwerde gegen die Betreuung eingelegt und dieser stattgegeben wird. Neben am Verfahren betreiligte Personen hat die betreute Person selbst, die Möglichkeit die Aufhebung der Betreuung zu beantragen.
Die Notwendigkeit der Betreuung wird regelmäßig alle sieben Jahre durch das Betreuungsgericht geprüft (§295 Abs. 2 FamFG).

Durch die Aufwandspauschale werden alle Aufwendungen abgegolten, die der ehrenamtliche Betreuer innerhalb eines Jahres getätigt hat. Der Pauschalbetrag für die Aufwandspauschale beträgt derzeit 425,00 EUR pro Jahr und Betreuung (Stand 01.01.2023). Die Anpassung dieser Pauschale ist an die Zeugenentschädigung gekoppelt (§1878 BGB).  Die Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt.
Die Aufwandspauschale ist steuerfrei, wenn unter Berücksichtigung eventueller anderer steuerfreier Einnahmen, zum Beispiel Übungsleiterpauschale, der Freibetrag von 3.000 EUR (Stand 01.01.2023) nicht überschritten wird. (§3 Nr. 26b EstG)

Damit Sie den Anspruch auf die Aufwandspauschale nicht verlieren, muss sie fristgerecht beantrag werden. 
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung und dann jeweils wieder nach einem Jahr. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem er entstanden ist, beantragt wird. Der Antrag ist beim Betreuungsgericht/Amtsgericht zu stellen.

Ist die Aufwandspauschale einmal beantragt und gewährt worden, ist in den Folgejahren keine Antragstellung mehr notwendig. Die Einreichung des Jahresberichts gilt in diesem Fall als Antragstellung. 
Diese Regelung wurde durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 eingeführt. Aus diesem Grund findet sie erstmals Anwendung für den Anspruch mit dem Bericht, der auf den im Jahr 2023 abzugebenden Bericht folgt. (Also frühestens im Jahr 2024).

Für die Jahre 2024 und 2025 wird ehrenamtlichen Betreuern eine Inflationsauszahlung i.H.von 24,00 EUR gewährt. Diese ist mit dem Antrag auf Aufwandspauschale zu beantragen. Sie wird erstmals berücksichtigt, wenn der Fälligkeitstermin (§ 1878 Abs. 4 BGB) der Aufwandspauschale ab dem Fälligkeitstermin 01.01.2024 liegt.

Endet die Betreuung unter dem Jahr, wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 1878 BGB.

Sollten die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Ausgaben nicht durch die Aufwandspauschale gedeckt sein, besteht auch die Möglichkeit an Stelle der Pauschale einen Aufwendungsersatz geltend zu machen.
 

Aufwendungsersatz für die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Kosten in tatsächlicher Höhe können ehrenamtliche Betreuer erhalten, die nicht bereits eine Aufwandspauschale erhalten haben. Voraussetzung für den Aufwendungsersatz ist, dass die Ausgaben unmittelbar mit der Betreuertätigkeit zusammenhängen (§1877 BGB). Dazu zählen beispielsweise Fahrt-, Telefon- oder Portokosten. Die Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Da die Betreuung mit dem Tod der betreuten Person endet, sind Aufwendungen über den Tod hinaus nicht erstattungsfähig. Wenn der Betreuer zum Zeitpunkt der Aufwendung noch keine Kenntnis vom Tod der betreuten Person hatte oder wenn es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit gehandelt hat, kann der Betreuer dennoch Ersatz verlangen.

Der Antrag ist beim Betreuungsgericht/Amtsgericht fristgerecht zu stellen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach seinem Entstehen geltend gemacht wurde.

Der Betreuer muss nahestehende Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person geben, wenn diese eine Auskunft wünschen und es dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht. Für andere Bereiche wie zum Beispiel Vermögenswerte, gibt es keinen Auskunftsanspruch (§1822 BGB). 

Kann die betreute Person bei Entscheidungen dem Betreuer selbst keine Auskunft zu ihren Wünschen geben, sollen Angehörige dazu gehört werden (§1821 Abs. 4 BGB).  
 

B

Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos über ein Girokonto vorzunehmen. Auszahlungen an den Betreuten und im Zahlungsverkehr übliche Bezahlungen können gegen einen Beleg, beziehungsweise bei einer ausreichenden Dokumentation auch in bar erfolgen (§ 1840 BGB).

Befreite Betreuer sind Eltern, Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister und Mitarbeiter von Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde (1859 BGB). Dieser Personenkreis benötigt als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge keine gerichtliche Genehmigung für sichere Geldanlagen oder die Verfügung über Geldanlagen. Befreite Betreuer müssen auch keinen Sperrvermerk anbringen lassen. Außerdem ist dieser Personenkreis von der Rechnungslegung (mit Ausnahme der Schlussrechnung) befreit. Es muss lediglich jährlich ein Vermögensverzeichnis erstellt werden.
Geschwister gehören erst seit dem 01.01.2023 zu dem Personenkreis der befreiten Betreuer. Ist laut Beschluss des Betreuungsgerichts für das Jahr 2023 eine Rechnungslegung zu erstatten, muss diese noch vorgelegt werden. Die Befreiung erfolgt ab dem Folgejahr.

Legt die betreute Person schriftlich vor Anordnung einer rechtlichen Betreuung fest, dass eine bestimmte Person von der Rechnungslegung befreit werden soll, kann diese Person ebenfalls befreit werden.
Das Gericht kann für weitere Bereiche ebenfalls eine Befreiung anordnen. Die Voraussetzung sind in §1860 BGB geregelt.

Behördenbetreuer sind Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, die rechtliche Betreuungen führen.

Berufsbetreuer sind Personen, die Betreuungen beruflich führen, zum Beispiel mit einem selbständigen Betreuungsbüro.

Beim Führen einer Betreuung können Situationen auftreten, in denen eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist. Hierfür entstehen Kosten, die nicht jeder Betreute bezahlen kann. Für eine anwaltliche Beratung in einem außergerichtlichen Verfahren kann deshalb ein Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Beratungen durch den Steuerberater in steuerrchtlichen Fragen. Den Antrag und Informationen „wie“ und „wo“ sie diesen stellen können, finden Sie hier:  

Bei der Führung rechtlicher Betreuungen kann man mit Problemstellungen aus vielen Lebensbereichen in Kontakt kommen. Aus diesem Grund gibt es in der Regel nicht eine einzige Anlaufstelle, die alle Fragen beantworten kann. Wir haben deshalb für Sie eine Liste erstellt, die Ihnen weiterhelfen kann. Die Liste ist nicht abschließend und verweist nur auf überregionalen Träger. Eine Auflistung aller örtliche Stellen in Baden-Württemberg ist aufgrund der großen Anzahl leider nicht möglich.


Allgemeine soziale Themen:

Allgemeine Sozialdienste, gibt es bei allen Land- und Stadtkreisen. Der angebotene Beratungsumfang ist unterschiedlich. Diesen müssen Sie vor Ort, bei Ihrem Landratsamt erfragen.

Arbeiterwohlfahrt : Beratung finden | AWO

Caritas: Adressen für Beratungsstellen der Allgemeinen Sozialberatung

Diakonie: Hilfsangebote vor Ort - Diakonie Deutschland

Evangelische Gesellschaft: EVA Stuttgart 

Schuldnerberatungsstellen: Seite A-Z

Rentenberatungsstellen Deutsche Rentenversicherung: Beratung & Kontakt 

VDK  | Sozialverband VdK 

Onlineberatung Wissensportal ehrenamtliche Betreuer


Alter und Pflege

Pflegestützpunkte 

Beratung: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Pflegeberatung der Krankenkassen:  Beratung im Pflegefall - Bundesgesundheitsministerium

In manchen Landkreisen gibt es Altenhilfe Fachberatungsstelle. Ob dies in dem für Sie örtlich zuständigen Landkreis angeboten wird, können Sie bei Ihrem Land – beziehungsweise Stadtkreis erfragen.

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft bietet umfangreiche Infomationen zu dem Thema Demenz: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.: Startseite (deutsche-alzheimer.de)

Über das InfoPortal Demenz der Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg können Sie Demenzberatungsangebote in Ihrer Nähe finden:https://www.alzheimer-bw.de/hilfe-vor-ort/beratung/#searchform

Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg Der Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e.V. informiert | Hospiz- und PalliativVerband Baden-Württemberg e.V. (hpvbw.de)


Menschen mit Behinderung:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg  

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Behindertenbeauftragter Landkreise 

Landes-Behindertenbeauftragte

Ambulant betreutes Wohnen 

 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 

 Landesverband der Gehörlosen Baden-Württemberg e.V. 

 Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.


Menschen mit psychischen Erkrankungen:

Angehörige psychisch kranker Landesverband Baden-Württemberg 

Sozialpsychiatrischer Dienst
Der Sozialpsychiatrische Dienst (SPDI) berät, unterstützt und begleitet Menschen mit psychischen Erkrankungen. Er koordiniert und vermittelt alle erforderlichen Hilfen, um diesen Menschen langfristig ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. In jedem Landkreis gibt es einen SPDI. Diesen können Sie über das örtliche Gesundheitsamt erfrage.

Unabhängige Anlaufstellen: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg 

Die Durchführung der Bestattung nach dem Tod der betreuten Person gehört nicht zu den Aufgaben des Betreuers.

In Baden-Württemberg sind die Verwandten in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge für die Bestattung zuständig. Gibt es keine Angehörigen, muss die Bestattung durch das Ordnungsamt erfolgen ( § 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg).

Der Betreuer hat lediglich die Angehörigen bzw. die zuständige Kommunalverwaltungsbehörde zu informieren und die erforderlichen Unterlagen, wie etwa einen Bestattungsvertrag, zu übergeben.

Der Betreuerausweis wird vom Amtsgericht ausgestellt und dient dazu, dass sich der Betreuer als solcher gegenüber Dritten ausweisen kann. Der Betreuerausweis enthält neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen und des Betreuers auch die Aufgabenbereiche für die der Betreuer zuständig ist. Da der Betreuerausweis kein Passbild enthält ist er immer gemeinsam mit dem Personalausweis vorzulegen. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer durch den Rechtspfleger beim zum Beginn der Betreuung stattfindenden Einführungsgespräch ausgehändigt.

Als Betreuer bekommen Sie mit der Bestellung eine Ausfertigung des Betreuerbeschlusses vom Betreuungsgericht/Amtsgericht. Der Beschluss beinhaltet:

  • Name der betreuten Person,
  • Name des Betreuers,
  • Benennung der Aufgabenbereiche des Betreuers,
  • gegebenenfalls, für welche Aufgabenbereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde,
  • die Begründung der Entscheidung,
  • Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren, bei Anordnung gegen den Willen des Betreuten nach 2 Jahren),
  • Name des Vereins oder der Behörde, wenn der Betreuer Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder eines Betreuungsbehörde ist,
  • wird ein Berufsbetreuer bestellt, muss der Beschluss beinhalten, dass die Betreuung beruflich geführt wird.    
  • Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten (§ 39 FamFG). Das Rechtsmittel ist die Beschwerde.
  • Die betreute Person, die Betreuungsbehörden und der Verfahrenspfleger bekommen ebenfalls eine Beschlussausfertigung. Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie die Meldebehörde oder die Einrichtung in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht über die Anordnung der Betreuung.  

Zu dem Betreuerbeschluss erhalten Betreuer einen Betreuerausweis, mit dem Sie sich anderen Personen und Institutionen gegenüber ausweisen können. Nach Beendigung der Betreuung muss der Beschluss wieder an das Betreuungsgericht zurückgegeben werden.

Die Betreuungsbehörde ist die für rechtliche Betreuungen zuständige Stelle der Stadt- oder Landkreise.

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde lesen Sie hier.

Eine Betreuungsbehörde in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Landkarte.

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für rechtliche Betreuungen sowie Unterbringungsverfahren.

Die Aufgaben des Betreuungsgerichts lesen Sie hier.

Ein Betreuungsgericht in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Landkarte oder im Orts-/Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder.

Ein Betreuungsverein ist ein Verein zur Gewinnung, Begleitung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer und Bevollmächtigter.

Mehr zu den Aufgaben eines Betreuungsvereins lesen Sie hier.

Einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Landkarte.

Mit einer Betreuungsverfügung kann eine Person für sich festlegen, wer im Falle der Betreuungsbedürftigkeit vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll.

Weitere Informationen und Formulare zur Betreuungsverfügung finden Sie hier.

Es kann sinnvoll sein, für die Betreuungsverfügung eine Registrierung im Vorsorgeregister ​​​​​​​vorzunehmen.

Blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben, haben unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. 

Ist das Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bestehen. 
Weitere Informationen bietet das Sozialministerium Baden-Württemberg. Zur Seite gelangen Sie hier: 

Informationen über die Antragstellung und den Verfahrensablauf finden Sie hier: 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 neu gestaltet.
Über die Auswirkungen für Leistungsbezieher ebenso welche Aufgaben gesetzliche Betreuer im Verfahren haben, wollen wir Sie informieren und haben zu Ihrer Unterstützung unsere Website erweitert.
Informationen und eine Checkliste für die Antragstellung finden Sie hier:

Bürgergeld erhalten Menschen, die erwerbsfähig sind und entweder aktuell keine Arbeit haben oder mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Geprüft werden muss, ob vorrangige Leistungen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag) ausreichen, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

Ausführliche Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: BMAS - Übersicht Bürgergeld

Hinweise zur Beantragung, zum Verfahrensablauf und vertiefende Informationen finden Sie hier:Bürgergeld beantragen (vorher Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

C

Die Corona-Pandemie macht auch nicht vor betreuten Menschen halt. Betreuer sind bei ihrer Arbeit vor vielfältige neue Herausforderungen gestellt. Wir haben zu Ihrer Unterstützung Informationen zusammengetragen, die für Ihre Arbeit hilfreich sind. Die Informationen finden Sie hier:

Wer eine rechtliche Betreuung übernimmt ist vor viele Aufgaben gestellt. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir zu unterschiedliche Aufgabenstellungen Checklisten  für Sie erarbeitet:

Bei Übernahme einer Betreuung müssen sich rechtliche Betreuer erst einen Überblick verschaffen, welche Aufgaben auf sie zukommen. Unserer Checkliste bietet Ihnen einen Überblick, der die Einarbeitung in die neue Situation erleichtert. Zur Checkliste gelangen Sie hier:

Viele Betreute erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Um die Umfangreiche Antragstellung und die notwendigen Vorarbeiten zu vereinfachen, finden Sie wichtige Informationen auf unserer Checkliste.

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in andere betreute Wohnformen sind von Betreuern viele Dinge zu beachten und zu erledigen. Einen Überblick über mögliche Aufgaben finden Sie auf unserer Checkliste 

Wenn ein Betreuter stirbt, sind von rechtlichen Betreuern teilweise schnelle Entscheidungen in einer Ausnahmesituation zu treffen und Aufgaben zu erledigen. Um diese schwierige Situation zu erleichtern, kann Ihnen unsere Checkliste einen Überblick geben. Zur Checkliste gelangen Sie hier:
 

D

Ab 25.05.2018 findet neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anwendung. Auf der Website des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg finden Sie viele Informationen zur DS-GVO.

Eine demenzielle Erkrankung betrifft alle Lebensbereiche betroffener Menschen und auch die ihrer rechtlichen Betreuer. Von einem guten Umgang und Einbeziehung der betreuten Person in Entscheidungen, Organisation einer notwendigen Betreuung oder Pflege bis hin zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, sind rechtliche Betreuer hier gefordert.
Wir haben deshalb für Sie Links zu weiterführenden Informationen über die Erkrankung und mögliche Unterstützungsangebote zusammengestellt: 

Auf dieser Seite finden sie umfangreiche Informationen über Demenzielle Erkrankungen: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.: Demenz-Wissen (deutsche-alzheimer.de)

Hier bekommen Sie schnelle persönliche Beratung: Beratungstelefon 0711 - 24 84 96-63 - Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.V. - Selbsthilfe Demenz (alzheimer-bw.de)

Beratungsangebote in Ihrer Nähe: Beratung - Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.V. - Selbsthilfe Demenz (alzheimer-bw.de)

Die Initiative Demenzpartner bietet ein Webtraining mit dem Schwerpunkt Tipps und Hinweise zum Umgang und Kommunikation mit Menschen mit Demenz. Nähere Informationen finden Sie hier: Umgang mit Demenz im Alltag - Initiative Demenz Partner (demenz-partner.de)         

Der Demenz-Podcast bietet in etwa 30-minütigen Zeiteinheiten eine gute Unterstützung für Angehörige und Personen, die Menschen mit Demenz begleiten und begegnen: Der Demenz-Podcast von medhochzwei und der Deutschen Alzheimer Gesellschaft
 

E

Zum 01.01.2023 wurde das neue Ehegattenvertretungsrecht eingeführt. (§1358 BGB). Ehegatten sollen danach füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Untersuchungen usw. treffen und Behandlungsverträge abschließen können. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht einwilligungsfähig ist – und keine Vollmacht vorliegt. Diese Vertretungsmöglichkeit ist auf 6 Monate beschränkt und keine dauerhafte Alternative für eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuung. 
Ein notwendiges Formular und Hinweisblatt wurde vom Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelt. Das Formular finden Sie hier: 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 neu gestaltet.
Über die Auswirkungen für Leistungsbezieher ebenso welche Aufgaben gesetzliche Betreuer im Verfahren haben, wollen wir Sie informieren und haben zu Ihrer Unterstützung unsere Website erweitert.
Informationen und eine Checkliste für die Antragstellung finden Sie hier:

In Eilfällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Im Eilverfahren kann auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ein Betreuer entlassen oder die Aufgabenbereiche des Betreuers vorläufig erweitert werden.

Einwilligungsfähig bedeutet, fähig zu sein Art, Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu entscheiden.

Besteht die Gefahr, dass die betreute Person sich oder ihr Vermögen erheblich schädigt, kann ihre rechtliche Handlungsfähigkeit vom Betreuungsgericht durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt werden (§1825 BGB).
Ein Einwilligungsvorbehalt wird, soweit erforderlich, für einen oder mehrere Aufgabenbereiche, für die ein Betreuer bestellt ist, angeordnet. Die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person bleibt dabei erhalten, zur Abgabe von wirksamen Willenserklärung ist dann jedoch die Einwilligung des Betreuers erforderlich. Stimmt der Betreuer nicht zu, ist der abgeschlossene Vertrag unwirksam. Typische Situationen, die durch eine Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes verhindert werden können, sind beispielsweise unkontrollierte Abschlüsse von Handy- und Onlineverträge. 

Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts, bei einer befristet angeordneten Betreuung, mit Ablauf der Befristung oder mit dem Tod des Betreuten.

Eine Betreuung wird durch das Betreuungsgericht aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung wegfallen. In solchen Fällen ist der Betreuer verpflichtet dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§1901 Abs 5 BGB).
Der Betreute und andere am Verfahren beteiligte Personen können ebenfalls die Aufhebung der Betreuung beantragen.

Jede Betreuung  muss alle sieben Jahre auf ihre weitere Notwendigkeit durch das Betreuungsgericht geprüft werden. Wurde die Betreuung gegen den Willen der betreuten Person angeordnet, erfolgt die Überprüfung bereits nach zwei Jahren. Es erfolgt ein Beschluss über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung. ( § 295(2)FGG.)

Der Betreuer muss nach Beendigung der Betreuung einen Schlussbericht erstellen. Weitere Informationen finden Sie hier:  

Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet die weitere Versorgung ihrer Patienten nach einem Aufenthalt im Rahmen des Entlassmanagements zu organisieren. Dazu gehören notwendige Versorgungen zu Hause aber auch Kurzzeitpflege oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Hierfür ist besonders wichtig, dass im Rahmen des Entlassmanagements vom Krankenhaus eine Eileinstufung in einen Pflegegrad veranlasst werden kann – häufig Voraussetzung für eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung.
Die Aufgabe der Betreuer ist es, über den behandelnden Arzt die Einschaltung des Entlassmanagements zu beantragen, um gemeinsam eine gute Weiterversorgung zu planen und zu organisieren. 

Weiterführende Links finden Sie hier:
Kassenärztliche Vereinigung: KBV - Entlassmanagement
AOK: Entlassmanagement: AOK Gesundheitspartner

Wünsche der betreuten Person sind für die Entscheidungen des Betreuers bindend, sofern sie ihm zumutbar sind und die betreute Person sich und auch ihr Vermögen nicht erheblich gefährdet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines regelmäßigen persönlichen Kontakts zur betreuten Person, um mit ihr ihre Angelegenheiten zu besprechen (§ 1821 BGB).

Rechtliche Betreuer sollen zukünftig Methoden wählen, wie sie die Wünsche der betreuten Personen ermitteln und sie bei der Umsetzung unterstützen können. Hierfür kann die Methode der unterstützten Entscheidungsfindung angewandt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:

Kann die betreute Person keine Auskunft geben, muss der Betreuer ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. 

Wenn ein Betreuer nicht für seinen Betreuten tätig werden kann, weil er verhindert ist oder aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht berechtigt ist seinen Betreuten zu vertreten, muss ein sogenanntes Ergänzungs- bzw. Verhinderungsbetreuer  bestellt werden. Dieser wird zusätzlich zum bestehenden Betreuer bestellt.  Rechtsgrundlage ist §1817 Abs 4und 5 BGB.

Eine tatsächliche Verhinderung besteht zum Beispiel dann, wenn der Betreuer krankheits- oder urlaubsbedingt nicht handlungsfähig ist. 
Eine rechtliche Verhinderung kann zum Beispiel bestehen, wenn der Betreuer selbst mit dem Betreuten einen Kaufvertrag abschließen will §181 BGB. Er wäre dann Käufer und Verkäufer in einer Person (ein sogenanntes Insichgeschäft). Ein Ausschluss besteht auch für Rechtsgeschäfte mit Verwandten in gerader Linie und Ehe- bzw. Lebenspartner des Betreuers. In diesen Fällen würde der Ergänzungsbetreuer das geplante Rechtsgeschäft übernehmen oder ein bereits getätigtes genehmigen.

Es empfiehlt sich in jedem Fall mit dem Betreuungsgericht Kontakt aufzunehmen, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob eine Ergänzungsbetreuung notwendig ist.
Die Einrichtung einer Ergänzungsbetreuung muss beim Betreuungsgericht beantragt werden.

Das Instrument der erweiterten Unterstützung wird durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 neu geschaffen. Dabei handelt es sich um ein im Vorfeld einer Betreuung einzusetzendes temporäres Fall-Management, um die Einrichtung einer Betreuung möglichst zu vermeiden.
Durchgeführt wird die Unterstützung, bei der es sich nicht um eine rechtliche Vertretung handelt, von der Betreuungsbehörde. Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, dass die betroffene Person nach Abschluss der Unterstützung ohne eine rechtliche Betreuung zurechtkommt. In Baden-Württemberg soll dies modellhaft von vier Landkreisen erprobt werden. Rechtsgrundlage sind  §§ 8 und 11 BtOG.

Im Rahmen der Betreuung kann es zu schwerwiegenden Entscheidungen im Gesundheitsbereich kommen, die den rechtlichen Betreuer vor schwierige Entscheidungen stellen. Es gibt Fragestellungen, die nicht immer eindeutig zu beantworten sind und den Betreuer in einen ethischen Konflikt bringen. 
Alle Beteiligten, Patient, Betreuer, Angehörige oder an der Behandlung beteiligte Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung oder Klinik haben in solchen Situationen die Möglichkeit, beim Ethikkomitee eine „ethische Fallbesprechung“ zu beantragen.
Ziel dieser Besprechung ist eine ethisch gut begründete, möglichst von allen Beteiligten akzeptierte, Handlungsempfehlung zu erarbeiten. 
Auf der Homepage der Akademie für Ethik und Medizin können Ansprechpartner für die außerklinische bzw. ambulante Ethikberatung gefunden werden: www.aem-online.de 
Eine Liste mit stationären Einrichtungen, die eine klinische Ethikberatung anbieten, gibt es auf dieser Seite: www.ethikkomitee.de/einrichtungen
Diese Angaben sind nicht abschießend. Die Beratung wird von vielen Diensten, Kliniken und Einrichtungen angeboten. Im Bedarfsfall sollten Sie deshalb vor Ort die Möglichkeit einer Ethischen Fallbesprechung erfragen.
 

F

Regelungen, die den Fernmeldeverkehr und der Telekommunikation der betreuten Person betreffen, können nicht in einem anderen Aufgabenbereich enthalten sein. Der Betreuer kann hier nur Entscheidungen treffen, wenn ein eigener Aufgabenbereich angeordnet wurde §1815 Abs.2 BGB.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Vorkehrungen, die die Bewegungsfreiheit der betreuten Person einschränken. Man unterscheidet mechanische (wie Bettgitter, Fixierung) oder chemische (wie Schlaf- oder Beruhigungsmittel) freiheitsentziehende Maßnahmen.  Für die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme benötigt der der Betreuer immer einen ausdrücklich für diese Aufgabe angeordneten Aufgabenbereich  §1815 Abs 2 BGB.

Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme muss sich der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Ausführliche Informationen zu diesen Themen finden Sie hier:

Eine Zusammenstellung an fremdsprachigen Broschüren zum Betreuungsrecht finden Sie hier

Bei Übernahme einer Betreuung muss der künftige Betreuer der Betreuungsbehörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen, die jeweils nicht älter als drei Monate sind. Die Ausstellungen muss er selbst beantragen. Personen, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt sind oder waren, müssen für eine weitere Betreuerbestellung nur ein Führungszeugnis vorlegen, wenn das bereits vorliegende Zeugnis älter als drei Jahre ist.

Das Führungszeugnis ist beim Bürgeramt/Rathaus des Wohnortes zu beantragen. Um hierfür ein Kostenbefreiung zu erhalten, ist eine Bestätigung der Betreuungsbehörde notwendig, dass die Auskunft für eine ehrenamtliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer benötigt wird (§21 Abs.2 BtOG).

Den Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis können Sie online auf dem Vollstreckungsportal der Justiz beantragen. Zum Vollstreckungsportal gelangen Sie hier:
Um Ihnen die Beantragung zu erleichtern finden Sie hier ein Merkblatt  mit einer ausführlichen Anleitung: Merkblatt für ehrenamtliche Betreuer.pdf (justiz-bw.de) 

G

Geistige Behinderungen sind angeborene oder erworbene, dauerhafte Intelligenzdefizite verschiedener Schweregrade.
 

Der Betreuer muss das Geld des Betreuten, dass nicht für notwendige Ausgaben benötigt wird, anlegen. Die Anlage soll verzinslich bei einem Kreditinstitut erfolgen, dass über eine ausreichende Sicherungseinrichtung verfügt. (§§1841 und 1842 BGB)
Mit dem Kreditinstitut ist eine Sperrvereinbarung für die Konten der betreuten Person zu treffen (§1845 BGB). Für befreite Betreuer gilt hier eine Ausnahme.

Betreute Personen sollen besonders geschützt werden. Deshalb muss der gesetzliche Betreuer in einigen Situationen für seine Entscheidungen eine Genehmigung bei dem Betreuungsgericht einholen. 
Diese Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlung eingeholt werden. In Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Genehmigung möglich. Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden ist, bleibt erst einmal unwirksam. Nachträglich genehmigte Verträge werden erst wirksam, wenn der Betreuer den Vertragspartner über die erfolgte Genehmigung informiert (§1856 BGB).
Genehmigungen, die vor der Entscheidung oder dem Vertragsabschluss erteilt wurden, sind mit ihrem Abschluss wirksam. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, für das eine Genehmigung notwendig ist, ist nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam. Dies betrifft bei der Betreuungsführung Rechtsgeschäfte, bei denen lediglich der Betreuer eine Willenserklärung abgeben muss, zum Beispiel bei einer Wohnungskündigung.


Wir haben hier die am häufigsten vorkommenden Genehmigungspflichten für Sie zusammengestellt:

  • Ärztliche Maßnahmen, wenn begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen langanhaltenden Schaden erleidet (§ 1829 BGB).  Auf eine Genehmigung kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine entsprechende Patientenverfügung vorhanden ist, beziehungsweise die Behandlung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§1827 Abs 2 BGB).
  • Zustimmung zur Sterilisation, einer Sterilisation kann nur ein Sterilisationsbetreuer mit einer vorherigen gerichtlichen Genehmigung zustimmen (§1830 BGB). 
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringung, wenn die betreute Person sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und ihr durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, zum Beispiel bei der Anbringung eines Bettgitters (§1831 BGB). Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen, die bei einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines sonstigen ärztlichen Eingriffs gegen den Willen der betreuten Person angewandt werden (§1832 BGB).
  • Bei der Aufgabe von selbstgenutztem Wohraum, muss das Kündigen des Mietverhältnisses, Aufhebung von Mietverhältnissen, Vermietung des selbstgenutzten Wohnraums und eine Verfügung über ein Grundstück genehmigt werden, wenn es mit der Aufgabe des selbstgenutzten Wohnraums der betreuten Person verbunden ist (§1833 Abs. 3 BGB).
    Ausnahmen gibt es bei der Kündigung eines Heimplatzes. Hier ist kein Genehmigungsverfahren erforderlich, es besteht aber die Anzeigepflicht gegenüber dem Betreuungsgericht (§1833 Abs. 2 BGB).
  • Verfügung über Geldanlagen mit Sperrvereinbarung (§1845 BGB)
  • Verfügung über Wertpapiere (§1849 BGB)
  •  Bei erbrechtlichen Rechtsgeschäften, zum Beispiel wenn der Erbanspruch der betreuten Person wegen einer Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen werden soll (§1851 BGB). 
  • Abschluss eines Miet- und Pachtvertrags, der auf eine Dauer von länger als 4 Jahren angelegt ist und den Betreuten zu wiederkehrenden Zahlungen verpflichtet und Abschluss eines Pachtvertrags über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§1853 BGB).
  • Rechtsgeschäfte über ein Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück (z.B. Wohnungseigentum, Erbbaurecht), z. B. über den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks und die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld).
  • Verfügung über eine Forderung der betreuten Person, hierzu gehört beispielsweise die Entgegennahme einer fällig gewordenen Lebensversicherungssumme(§1849 Abs.1 BGB).
  • Darlehensaufnahmen für die betreute Person müssen vorab genehmigt werden (§1854 BGB).
  • Geldanlagegeschäfte, sofern das Geld nicht auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto der betreuten Person bei einem Kreditinstitut angelegt wird (§ 1848 BGB).
  • Abschluss eines Vergleichs, es sei denn, der Streitwert beträgt weniger als 6.000 Euro oder ein Gericht hat den Vergleich schriftlich vorgeschlagen oder protokolliert.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an das Betreuungsgericht. Es empfiehlt sich auch vorab eine Beratung durch einen Betreuungsverein in Anspruch zu nehmen.

Bezüglich des Genehmigungsverfahren gibt es Ausnahmen. Beispielsweise bedürfen Abhebungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3000,00 EUR keine Genehmigung.
Ausnahmefälle können Sie in §1849 Abs.2 nachlesen.
 

Gerichtskosten bestehen aus den Auslagen des Gerichts und Gebühren für die Inanspruchnahme des Gerichts.
Auslagen fallen beispielsweise an für Sachverständigengutachten oder Fahrt- und Reisekosten des Gerichts.
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Gerichts wird als Jahresgebühr erhoben.
Bei der Berechnung der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen dem Aufgabenbereich Vermögenssorge und den anderen Aufgabenbereichen.
Ausgangswert für die Berechnung der Jahresgebühr ist immer das Vermögen der betreuten Person, welches den Freibetrag von 25.000 EUR übersteigt.
Beim Aufgabenkreis Vermögenssorge wird pro angefangenen 5.000 EUR Vermögen eine Gebühr in Höhe von 10 EUR erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 200 EUR.
Umfasst die Vermögenssorge nur einen Teil des Vermögens, wird für die Berechnung der Gebühr nur dieser Teil berücksichtigt.

Beispiel:
  Vermögen                    60.000  EUR
- Freibetrag                    25.000  EUR
zu berücksichtigen         35.000  EUR

35.000 EUR : 5.000 EUR = 7.
Da 5.000 EUR 7 Mal angefangen werden, beträgt die Jahresgebühr rein rechnerisch 7 x 10 EUR = 70 EUR. Es ist aber die Mindestgebühr in Höhe von 200 EUR zu beachten.
Die Jahresgebühr beträgt somit 200 EUR.

Wurde die Betreuung für einen anderen Aufgabenbereich als die Vermögenssorge angeordnet, etwa die Aufenthaltsbestimmung, erfolgt die Berechnung ebenso wie bei der Vermögenssorge. Es gibt jedoch keine Mindestgebühr, sondern eine Höchstgrenze. Die Jahresgebühr für eine Betreuung ohne Vermögenssorge darf nicht mehr als 300 EUR betragen.
Beispiel:
  Vermögen                   375.000 EUR
- Freibetrag                     25.000 EUR
zu berücksichtigen    350.000 EUR
350.000 EUR : 5.000 EUR = 70.
Da 5.000 EUR 70 Mal angefangen werden, beträgt die Jahresgebühr 70 x 10 EUR = 700 EUR. Es ist aber die Höchstgrenze von 300 EUR zu beachten.
Die Jahresgebühr beträgt somit 300 EUR.
 

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben zu können, zum Beispiel Verträge zu schließen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind grundsätzlich alle Volljährigen voll geschäftsfähig.
Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person.

Geschäftsunfähig ist ein Volljähriger, wenn er aufgrund einer psychischen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht in der Lage ist seinen Willen frei zu bilden (§104 Nr. 2 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann keine wirksamen Verträge schließen, also keine Rechtsgeschäfte tätigen. Das kann zum Beispiel bei einer demenziellen Erkrankung der Fall sein. Die Geschäftsunfähigkeit wird in einem Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen festgestellt.  

Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. 
Hierbei handelt es sich um eine individuelle Beratung über die medizinisch-pflegerische Versorgung in der letzten Lebensphase. Es sollen zudem die Möglichkeiten der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Dieses Beratungsangebot wird von einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt; der behandelnde Arzt ist einzubeziehen. Zusätzlich können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.
Das Angebot richtet sich an gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkassen tragen die Kosten im Rahmen von § 43g SGB V.
Informationen zur gesundheitlichen Vorsorgeplanung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder in Ihrer Einrichtung vor Ort.
Eine Broschüre in leichter Sprache zum Thema finden Sie hier:

Der Aufgabenbereich Gesundheitssorge umfasst alle Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit, Pflege, Rehabilitation. Dazu gehört auch die Krankenversicherung. Mehr

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes gibt es verschiedene Kriterien, wie die Wohnung, soziale Kontakte, Familie oder das berufliche Umfeld. Zudem darf die Dauer des Aufenthalts nicht nur vorübergehend sein.
 

Das Verfügungsgeld der betreuten Personen ist auf einem Girokonto zu verwalten (1839 BGB).Der Zahlungsverkehr ist über ein Girokonto bargeldlos durchzuführen. Diese Pflicht gilt nicht für Barzahlungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind, zum Beispiel Bezahlungen beim Bäcker oder Friseur. Auch Auszahlungen an den Betreuten können bar erfolgen. Ein Nachweis oder eine ausreichende Dokumentation über Barzahlungen ist notwendig.
 
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht im Rahmen seiner Anzeigepflicht unverzüglich mitteilen, wenn er ein Girokonto eröffnet. Über das Guthaben auf dem Girokonto kann der Betreuer genehmigungsfrei verfügen. 

Die Einrichtung eines weiteren Girokontos, als sogenanntes „Eigengeldkonto“ für die betreute Person, ist möglich. Hier ist die Selbstverwaltungserklärung zu beachten.

Alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben Anspruch auf ein Konto, um damit Zahlungsvorgänge für private Zwecke durchzuführen. Jedes Kreditinstitut ist entsprechend verpflichtet auch für betreute Personen einen Basiskonto-Vertrag abzuschließen. Entsprechende Informationen finden Sie hier:

Grundsicherung erhalten Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nach dem 18. Lebensjahr dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt und beginnen mit dem ersten Tag der Antragstellung. Eine Nachzahlung für die Zeit der Antragstellung gibt es nicht! Im Zweifelsfall sollte zur Vermeidung von finanziellen Schwierigkeiten immer ein Antrag gestellt werden, dieser kann auch wieder zurückgenommen werden. 
Bestehen die Voraussetzung für die Gewährung von Grundsicherung nicht, weil beispielsweise noch nicht geklärt ist, ob die Erwerbsfähigkeit wieder dauerhaft hergestellt werden kann, kommt ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld in Frage.

Ausführliche Informationen über Anspruch und Antragstellung finden Sie hier:
Fragestellungen, die sich besonders für Menschen mit Behinderung und ihre Familie ergeben, werden in der Broschüre des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) beantwortet. Die Broschüre finden Sie hier:  

H

In Baden-Württemberg sind Ehrenamtliche Betreuer, wie in den meisten Bundesländern, ab ihrer Bestellung über die Sammelhaftpflichtversicherung versichert. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg.

Eine Heilbehandlung ist eine ärztliche Maßnahme, welche die Gesundheit wiederherstellen oder eine Verschlimmerung des Krankheitszustandes verhindern soll.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten erwerbsunfähige Hilfsbedürftige, wenn es wahrscheinlich ist, dass ihre Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt wird oder noch nicht geklärt werden konnte, ob davon auszugehen ist, dass die Erwerbunfähigkeit dauerhaft sein wird.

Ausführliche Informationen über Anspruch und Antragstellung finden Sie hier:

Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die so eng an eine einzelne Person gebunden sind, dass sie nicht übertragen oder vererbt werden können. Diese Rechte können nicht von einem rechtlichen Betreuer oder einer anderen dritten Person in Vertretung ausgeübt werden. Zu den höchstpersönlichen Rechten gehören unter anderem die Testamentserrichtung, die Eheschließung, die elterliche Sorge, das Wahlrecht, das Namensrecht sowie sämtliche Grundrechte.

I

Als Insichgeschäft wird ein Vertragsabschluss bezeichnet, in dem jemand auf der einen Seite als Stellvertreter für eine andere Person agiert und auf der anderen für sich selbst. Er wäre zum Beispiel Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter in einer Person.
Das Insichgeschäft ist verboten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §181 BGB

Wenn im Rahmen einer Betreuungsführung ein derartiges Geschäft notwendig wird, muss eine Ergänzungsbetreuung bestellt werden (31817 Abs. 5 BGB). 


Ist ein Betreuter verschuldet und nicht mehr in der Lage seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist zu prüfen ob ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist. Durch dieses Verfahren kann es nach Einhaltung aller Auflagen zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommen. Dafür ist es sinnvoll Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle aufzunehmen. Dort erhalten Sie Beratung und Unterstützung im Verfahren, dass über mehrere Schritte geschieht. Angefangen mit außergerichtlichen Einigungsversuchen mit den Gläubigern müssen verschiedene Phasen durchlaufen werden, die einiges vom Schuldner abverlangen, hält er durch, wird er am Ende mit der Restschuldbefreiung belohnt.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema und den notwendigen Vorgehensweisen finden Sie hier: 

Um zu verhindern, dass der Betreuer im Rahmen seiner Betreuertätigkeit nicht in eine Kollision mit eigenen Interessen kommt, hat der Gesetzgeber für diese Bereiche eine Vertretung des Betreuten ausgeschlossen. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht dem Betreuer die Betreuung für diesen Bereich entziehen.

Das betrifft: 

  • Insichgeschäfte

  • Situationen, in denen das Interesse des Betreuten im Gegensatz zum Interesse des Betreuers steht. z.B. wenn beide an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, die auseinander gesetzt werden soll. In diesem Fall muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

  • Betreuer, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, in denen der Betreute wohnt, können nicht als Betreuer bestellt werden § 1816 Abs. 5 BGB. Hiermit soll ausgeschlossen werden, dass der Betreuer für den Betreuten eine Entscheidung treffen muss, die für die Einrichtung von Nachteil wäre, und von der er absieht, weil er sich um den Erhalt des eigenen Arbeitsplatz sorgt

Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Es empfiehlt sich die Beratung des Betreuungsgerichts einzuholen, wenn eine Situation unklar ist. 

J

Der Betreuer hat  dem Betreuungsgericht jährlich über die Betreuung zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt meist zusammen mit der Rechnungslegung.  Der Bericht soll, wenn möglich, mit der betreuten Person vorab besprochen werden und folgende Punkte umfassen:

  •     Art und Umfang der Kontakte zur betreuten Person 
  •     persönlicher Eindruck von der betreuten Person
  •     Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele
  •     Gründe, warum eine Betreuung weiterhin erforderlich ist.
  •     Notwendige Einschränkung oder Erweiterung des Aufgabenkreises 
  •     Die Sichtweise der betreuten Person zum Inhalt des Berichts
  •     Konnten die Pflichten des Betreuers nicht erfüllt werden, mitteilen was dies verhindert hat.

Den Termin für die Berichterstattung können Sie dem Beschluss zur Betreuerbestellung entnehmen. Mit der Abnahme der Berichterstattung informiert Sie das Gericht über den Termin zu Abgabe der nächsten Berichterstattung §1863 Abs 3 BGB.

Auf der Seite des Justizportals Niedersachsen finden Sie unter B220 eine Formular, das Sie für die Berichterstattung verwenden können:  

K

Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25 Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Für Behinderte Menschen gibt es auch Ansprüche über das 25. Lebensjahr hinaus.
Kindergeld kann deshalb ein Thema für rechtliche Betreuer sein.

Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung finden Sie hier:  

Ein rechtlicher Betreuer kann für die von ihm betreute Person ein Konto eröffnen. Für die Kontoeröffnung benötigt er keine Ausweispapiere des Betreuten, die persönliche Anwesenheit des Betreuten ist nicht notwendig. Der Betreuer muss lediglich den Betreuerausweis vorlegen und sich selbst mit seinem Reisepass oder Personalausweis ausweisen. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der- Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV))

Ein Kontrollbetreuer wird bestellt, wenn eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt wurde und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht mehr entsprochen wird.

Ein Kontrollbetreuer kann auch bestellt werden, wenn der Vollmachtgeber aber auf Grund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren und der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Da die Vorsorgevollmacht vorrangig ist und eine Betreuung normalerweise ausschließt, ist dies die einzige Konstellation, in der Vorsorgevollmacht und Betreuung nebeneinander bestehen.
Rechtsgrundlage ist hierfür §1820 BGB.

Für eine ehrenamtliche Betreuung fallen verschiedene Kosten an. Das sind:
•    Gerichtskosten
•    Aufwandspauschale oder Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer
•    Kosten für den Verfahrenspfleger.
•    Vergütung für einen Berufsbetreuer

Die anfallenden Kosten sind von der betreuten Person zu tragen, wenn das Vermögen bestimmte Freigrenzen übersteigt:

  •  Bei den Gerichtskosten beträgt die Vermögensfreigrenze nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 EUR.
  •  Die Aufwandsentschädigung bzw. der Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer müssen nur von der betreuten Person geleistet werden, wenn diese nicht mittellos ist. Bei mittellosen Betreuten kann der Betreuer einen Antrag auf Zahlung aus der Justizkasse stellen.
     

Wer in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt häufig eine Transportmöglichkeit für den Weg in die behandelnde Praxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme. Das kann sehr kostspielig sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen diese Kosten. Informationen über verschiedene Möglichkeiten, Voraussetzungen, notwendige Anträge und Nachweise finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Zur Seite gelangen Sie hier:

Körperliche Behinderungen sind dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigungen der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit, wie Blindheit, Taubheit oder erhebliche Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates.

Das Bundesgesundheitsministerium bietet Ihnen einen guten Überblick über das Leistungsspektrum der Krankenkassen. Zur Webseite gelangen Sie hier:

Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe hat die wichtigsten Ansprüche von gesetzlich Versicherten zusammengefasst. Zur Seite gelangen Sie hier:

Für Sozialhilfeempfänger, die nicht Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind, werden die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit zunächst von einer selbstgewählten Krankenkasse übernommen. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten. Informationen finden Sie hier:

Erläuterungen zur privaten Krankenversicherung finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministerium. 

L

Eine Zusammenstellung an Dokumenten in Leichter Sprache finden Sie hier.

M

Mittellos im Sinne des Bestreuungsrechts ist eine betreute Person,

  •  die den Aufwandsersatz oder die Aufwandspauschale nicht aus dem einzusetzenden Vermögen bezahlen kann (§1880 BGB )
  •  deren Barvermögen den Schonbetrag von 10.000 EUR nicht übersteigt (§ 1880 Abs.2 BGB i.V.m. §90 SGB XII).
     

Bis zur Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 bestand die Regelung, dass das Vermögen der betreuten Personen mündelsicher anzulegen ist. Das bedeutet, dass das die Geldanlage so vorzunehmen war, dass bei einer Insolvenz des kontoführenden Institutes kein Verlustrisiko eintreten durfte und Wertpapier vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt sein mussten. Aus diesem Grund waren nur bestimmte Anlageformen zulässig.
Diese Regelung wurde im Rahmen der Betreuungsrechtsreform gestrichen und durch die Anzeigepflicht (§1846 BGB) ersetzt. 
 

Ist die betreute Person nicht mehr in der Lage ihre Wünsche zu äußern, muss der Betreuer bei seinen Entscheidungen den mutmaßlichen Willen der betreuten Person ermitteln. Das bedeutet, dass zu ermitteln ist, was die bereute Person wollen würde. Zu beachten sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen, ethische oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen.
Nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern (§1821 Abs.4 BGB.)
 

N

Bei Übernahme einer Betreuung muss sich der Betreuer erst einen Überblick verschaffen, welche Aufgaben auf ihn zukommen. Um Ihnen die Einarbeitung in die neue Situation zu erleichtern, haben wir eine Checkliste zusammengestellt, die die ersten Schritte als gesetzlicher Betreuer erleichtern soll. Zur Checkliste kommen Sie hier:

Kann der Betreuer die Erben nicht erreichen, hat er sich im Rahmen seiner Aufgabenkreise um den Nachlass zu kümmern, wenn anderenfalls eine Gefährdung eintritt. 


Typische Aufgaben im Rahmen der Notgeschäftsführungspflichten sind zum Beispiel

  • Einlegen von Rechtsmitteln (bei Behörden und Gerichten, wenn die Verfristung droht)
  • Gegebenenfalls das Veranlassen von unaufschiebbaren Aufgaben, wenn der Betreute Vermieter war. Wie zum Beispiel Wohnungsreparaturen, Heizöllieferungen.
  • Sicherung des Hausgrundstückes des verstorbenen Betreuten, zum Beispiel Anschalten von Heizungen, Ablassen von Wasser zur Vermeidung von Frostschäden
  • Eventuell öffentlich-rechtliche Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel Streupflicht auf Gehwegen)
  • Reglungen zur Versorgung von Haustieren des verstorbenen Betreuten, wie zum Beispiel Veranlassen einer Unterbringung im Tierheim.


Es empfiehlt sich, vorab mit dem Betreuungsgericht Kontakt aufzunehmen und diese Maßnahmen zu besprechen.
Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen.

Ist kein Erbe bekannt und damit zu rechnen, dass die Nachlassabwicklung längere Zeit in Anspruch nimmt, können vorhandene Vermögenswerte, wie zum Beispiel Sparbücher oder Schmuck bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes hinterlegt werden. Das Gericht muss gegebenenfalls einen Nachlasspfleger bestellen. 

O

P

Eine Patientenverfügung wird dann wirksam, wenn der Patient selbst nicht mehr fähig ist zu entscheiden. In einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, wie sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte, zum Beispiel ob sie künstlich ernährt werden möchte. Um die Auslegung der Patientenverfügung zu vereinfachen, kann diese auch Wertvorstellungen oder religiöse Ansichten der betroffenen Person enthalten.

Weitere Informationen und Formulare zur Patientenverfügung finden Sie  hier.:

Für betreute Personen, die  nicht in der Lage sind, eine Patientenverfügung zu erstellen, kommt eventuell eine Gesundheitliche Vorsorgeplanung der letzten Lebensphase in Frage. Informationen hierzu finden Sie hier:

Mit der Einrichtung eines pfändungsfreien Kontos, den sogenannten P-Konten verhindern Sie, dass das eingehende Einkommen Ihres Betreuten sofort durch eine bestehende Pfändung abgeschöpft wird. Durch das P-Konto ist ein bestimmter monatlicher Betrag geschützt, der zur Erhaltung des Lebensbedarfs notwendig ist, der Pfändungsfreibetrag. Ausführliche Informationen zu diesem Thema und Tipps, wie Sie ein P-Konto einrichten, finden Sie hier:

Pflege organisieren, zu Hause oder in einer Einrichtung ist eine große Herausforderung. Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg bieten in ihren Pflegestützpunkten eine wohnortnahe Beratung zum Thema Pflege an, die über vorhandene Hilfs- und Unterstützungsangebote informieren.
Die Beratungen finden individuell, trägerneutral und kostenfrei statt. Das Angebot richtet sich an gesetzlich versicherte Personen. Die Pflegestützpunkte finden sie hier: 

Privat versicherte Personen haben ebenfalls eine Pflegeberatungsanspruch. Der Verband der Privaten Krankenversicherungen bietet eine Beratung über sein Tochterunternehmen Compass an. Zum Onlineangebot kommen Sie hier:
 

Pflegegeld kann für unterschiedliche Lebensbereiche bezogen werden. Über die Anspruchsvoraussetzungen und verschiedene Angebote bietet die Verbraucherzentrale einen guten Überblick:   
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft bietet ein umfangreiches Inforamtionsblatt zu diesem Thema:

Neben den Leistungen der Pflegekasse gibt es auch Pflegeleistungen der Krankenkasse. Hier können Sie nachlesen, wo der Unterschied dieser beiden Leistungen liegt:

Das Bundesgesundheitsministerium bietet ebenfalls umfangreiche Informationen Rund um das Thema Pflege. Zum Online-Ratgeber Pflege gelangen Sie hier:

Ist die betreute Person pflegebedürftig und kann die Kosten für die Pflege auch nicht mit mithilfe der Pflegeversicherung tragen, besteht ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen des SGB XII. Weitere Informationen finden Sie hier:
 

Bei einem Umzug einer betreuten Person in ein Pflegeheim ist vieles zu bedenken. So ist die richtige Einrichtung zu finden, Verträge sind abzuschließen und vieles mehr. Wir haben für Sie interessante Informationen zusammengetragen, die bei der Bewältigung dieser Aufgaben hilfreich sein können:

  • Die Verbraucherzentrale und das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bieten umfangreiche Informationen rund um diese Themen. Zu den entsprechenden Seiten gelangen Sie hier:
    Stationäre Pflegeeinrichtungen
    Stiftung ZQP
    Pflege im Heim | Verbraucherzentrale.de
  • Informationen über die Möglichkeiten einer Pflegeberatung finden Sie unter dem entsprechenden Stichwort.
  • Die Frage der Finanzierung muss ebenfalls geklärt werden. Dabei sind häufig Antragstellungen bei der Pflegekasse und eventuell beim Sozialamt notwendig. Weiterführenden Informationen finden Sie unter den jeweiligen Stichworten.
  • Zum Thema Pflege und Behinderung bietet die Lebenshilfe ausführliche Informationen zu möglichen Leistungen der Pflegeversicherung und deren Beantragung. Zu der Webseite gelangen Sie hier:
  • Nicht vergessen werden dürfen notwendige Genehmigungen durch das Betreuungsgericht, beispielsweise bei einer Wohnungsaufgabe. Weitergehende Informationen finden Sie hier: 
     

Für die Entgegennahme von Post, das Öffnen und Anhalten von Post sowie für Regelungen des Fernmeldeverkehrs, wird ein eigener Aufgabenbereich benötigt. Aus anderen Aufgabenbereichen ergibt sich hierfür keine Berechtigung. Gegebenenfalls muss beim Betreuungsgericht dieser Aufgabenbereich beantragt werden §1815 Abs. 2 BGB.

Ist ein Betreuter an einem Gerichtsverfahren beteiligt, entstehen für ihn Kosten. Wenn diese durch das Einkommen und Vermögen des Betreuten nicht gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ausführliche Informationen über die Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens finden Sie hier:

Psychische Krankheiten sind Störungen der Wahrnehmung, des emotionalen Empfindens, des Denkens und/oder des Handelns.

Q

R

Hat ein Betreuer den Aufgabenbereich Vermögenssorge, muss er dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung legen. Für befreite Betreuer besteht hier eine Ausnahme.Geschwister gehören erst seit dem 01.01.2023 zu dem Personenkreis der befreiten Betreuer. Ist laut Beschluss des Betreuungsgerichts für das Jahr 2023 eine Rechnungslegung zu erstatten, muss diese noch vorgelegt werden. Die Befreiung erfolgt ab dem Folgejahr.

Grundlage der Rechnungslegung ist das Vermögensverzeichnis, das der Betreuer zu Beginn der Betreuung zu erstellten hat. Ausgehend vom Vermögensverzeichnis werden alle Vermögensveränderungen dokumentiert und ein Mal im Jahr in der Rechnungslegung dargestellt. Der Termin zur Rechnungslegung wird vom Betreuungsgericht festgelegt.

In Einzelfällen kann das Gericht auf Belege verzichten, wenn die betreute Person einen Teil ihres Vermögens selbst verwaltet. Sie muss dann eine sogenannte Selbstverwaltungserklärung abgeben. Rechtsgrundlage ist §1865 BGB.
Ein Merkblatt des Justizministeriums und ein Formular für die Rechnungslegung finden Sie hier: 

Rechtspfleger sind an Gerichten und bei Staatsanwaltschaften tätig. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit eines Rechtspflegers ist die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dazu gehören beispielsweise das Betreuungsrecht, Familiensachen oder das Nachlassrecht.

Die Aufgaben eines Rechtspflegers im Betreuungswesen sind unter anderem:

  • Kontrolle der Rechnungslegung
  • Verpflichtung der rechtlichen Betreuer
  • Information und Beratung der rechtlichen Betreuer.

Der Rechtspfleger trifft außerdem Entscheidungen ohne Richtervorbehalt.

Zu den Aufgaben von ehrenamtlichen Betreuern kann es auch gehören Renten- oder Pensionsansprüche für betreute Person geltend zu machen. 
Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie weiterführende Informationen zu Rentenarten, Beantragung und Voraussetzungen. Zur Seite gelangen Sie hier:   

Neben den Ansprüchen aus gesetzlichen Rentenversicherungen haben viele Menschen mittlerweile Ansprüche auf Betriebsrenten oder über private Vorsorgeverträge. Deshalb ist es wichtig abzuklären, welchen Berufstätigkeiten eine betreute Person nachgegangen ist, welche Vorsorgeverträge abgeschlossen wurden. So können Sieklären, ob Ansprüche geltend gemacht werden müssen.  

Umfangreiche Informationen zur Beamtenversorgung finden Sie auf der Webseite des Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. 

Bei Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen oder Anerkennung bestimmter Schwerbehindertenmerkmale ist eine Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht möglich. Ausführliche Informationen und Anträge finden Sie hier: 

S

Nach Beendigung der Betreuung muss der Betreuer einen Schlussbericht erstellen, dieser ist beim Betreuungsgericht einzureichen. Im Schlussbericht müssen Änderungen der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person gegenüber der letzten Beichterstattung aufgezeigt werden (§1863 Abs 4BGB).

Umfasst die Betreuung auch die Vermögensverwaltung, ist zusätzlich eine Schlussrechnung zu erstellen. Diese ist nur zu erstellen, wenn sie von der berechtigten Person, zum Beispiel von dem bisherigen Betreuten oder seinen Erben, gefordert wird (§1872 BGB).
Gehört der Betreuer zu den befreiten Betreuern, reicht an Stelle der Schlussrechnung eine Vermögensübersicht aus. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung muss der Betreuer an Eides statt versichern (§1872 BGB).
Findet ein Betreuerwechsel statt, muss der Betreuer in jedem Fall eine Schlussrechnung erstellen (§1872 Abs. 4 BGB).

Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses prüft die Schlussrechnung und gibt sie an die berechtigte Person weiter.

Formulare für die Berichte finden Sie hier:

Es kommt immer wieder vor, dass Betreute durch den Abschluss vieler Ratenkredite und dem sich nicht Kümmern um Bezahlung von Rechnungen hohe Schulden, anhäufen. Dadurch entstehen unüberschaubare Situationen. Für Betreuer ist es eine große Herausforderung, sich einen Überblick über die komplette finanzielle Situation zu verschaffen und eine geordnete Schuldenregelung durchzuführen. Es muss ein Konzept aufgestellt werden, wie die Schulden getilgt werden. Manchmal müssen Möglichkeiten gefunden werden, wie durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder dem Einleiten eines Insolvenzverfahrens eine Entschuldung herbeigeführt werden kann.
Den nötigen fachlichen Background kann nicht jeder Betreuer bieten, weshalb eine gute Beratung wichtig ist. Reicht eine Beratung durch den örtlichen Betreuungsverein nicht aus, bekommen Sie diese kostenfrei bei den Schuldnerberatungsstellen. Eine Übersicht über Schuldnerberatungsstellen finden Sie hier :

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung bietet auf Ihrer Webseite umfassende Informationen rund um das Thema Schulden. Die Webseite finden Sie hier:

Auf der Seite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg finden Sie weiterführende Informationen zum Thema „Beratung und Unterstützung bei Überschuldung“: 

Schuldnerberatungsstellen bieten Ratsuchende kostenfreie Beratung, wie sie sich aus der Schuldenfalle befreien können. Auch als Betreuer können Sie für Ihren Betreuten Beratung in Anspruch nehmen. Schuldnerberatungsstellen gibt es deutschlandweit, eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier:
Eine Checkliste zu Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatungsangeboten der Verbraucherzentrale finden Sie hier:

Bei Übernahme einer Betreuung muss der künftige Betreuer der Betreuungsbehörde eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis und ein Führungszeugnis vorlegen, die jeweils nicht älter als drei Monate sind. Die Pflicht zur Vorlage entfällt, wenn die Betreuungsbehörde diese Auskunft selbst einholt. Personen, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt sind oder waren, müssen für eine weitere Betreuerbestellung nur einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, wenn das bereits vorliegende Zeugnis älter als drei Jahre ist.

Den Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis können Sie online auf dem Vollstreckungsportal der Justiz beantragen. Zum Vollstreckungsportal gelangen Sie hier:
Um Ihnen die Beantragung zu erleichtern finden Sie hier ein Merkblatt  mit einer ausführlichen Anleitung: Merkblatt für ehrenamtliche Betreuer.pdf (justiz-bw.de)

Das Führungszeugnis ist beim Bürgeramt/Rathaus des Wohnortes zu beantragen. Um hierfür ein Kostenbefreiung zu erhalten, ist eine Bestätigung der Betreuungsbehörde notwendig, dass die Auskunft für eine ehrenamtliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer benötigt wird.

Die Regelung finden Sie in  §21 Abs.2 BtOG.


Menschen die rechtlich betreut werden, gehören häufig zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen. Eine Behinderung führt oft zu einem größeren Aufwand im Alltag.
Um einen Nachteilsausgleich beispielsweise durch Steuererleichterungen, Kündigungsschutz oder günstigere Eintrittspreise zu erhalten, benötigen sie einen Schwerbehindertenausweis. 

Hier finden Sie verschiedene Links mit weiterführenden Informationen zu Voraussetzungen der Anerkennung einer Schwerbehinderung, Möglichkeiten des Nachteilausgleichs und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten.

Feststellung der Behinderung: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Schwerbehindertenausweis - Fragen und Antworten - Familienratgeber

einfach teilhaben - Schwerbehinderung (einfach-teilhaben.de)

Schwerbehindertenausweis beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen als Folge von psychischen Krankheiten sowie die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus.

Verwaltet eine betreute Person ein Konto mit den Ihr dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen selbst, kann der Betreuer hierüber keine Rechnung legen. Der Betreuer muss dies dem Betreuungsgericht mitteilen und durch eine schriftliche Erklärung, in der die betreute Person die Selbstverwaltung bestätigt, nachweisen (§1865 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB).
 

Der Sozialbericht wird von der Betreuungsbehörde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens gefertigt und dient dem Betreuungsgericht als Entscheidungshilfe. Grundlage des Sozialberichts ist ein persönlicher Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Betreuungsbehörde und dem Betroffenen. Der Inhalt des Sozialberichts wird vom Gesetz vorgegeben (§11 BtOG):

  • persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen
  • Erforderlichkeit der Betreuung und die Möglichkeit der Verhinderung einer Betreuung, durch die Einsetzung von anderen Hilfen
  • Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs des Ehrenamtes und
  • die diesbezügliche Sichtweise und Wünsche des Betroffenen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenen Betreuer vermitteln.

Die Geltendmachung von Sozialen Leistungen und Ansprüchen gehört zu den Aufgaben rechtlicher Betreuer. Insbesondere im Rahmen der Aufgabenbereiche Vermögen und Gesundheit.

Um die Vielzahl der Leistungsmöglichkeiten zu überblicken, finden Sie hier die Leistungen, die am häufigsten im Betreueralltag vorkommen.

 

Zu allen aufgeführten Leistungen finden Sie weitergehende Informationen über die entsprechenden Verlinkungen:

Diese Aufstellung ist nicht abschließend.

Geld der betreuten Person, das nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt wird, hat der Betreuer verzinslich anzulegen. Die Geldanlage soll mit Sperrvermerk erfolgen. Wurde ein Sperrvermerk eingerichtet, können Kontoverfügungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts getätigt werden.
Dies gilt auch für die Anlage von Wertpapieren und das Öffnen von Schließfächern in denen Wertpapiere hinterlegt sind. Rechtsgrundlage ist §1845 BGB.
Befreite Betreuer sind von dieser Regelung ausgenommen (§1859 BGB).

Ein Formular für den Nachweis der Sperrvermerke gegenüber dem Betreuungsgericht finden Sie hier:

Ist bereits ein Betreuer bestellt, muss für die Einwilligung in eine Sterilisation der betreuten Person immer ein weiterer Betreuer mit nur diesem einen Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1817 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme ist nicht möglich. Für die Zustimmung zu einer Sterilisation benötigt der Sterilisationsbetreuer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (§1830 BGB).

Die Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten gehört zu den Aufgaben der rechtlichen Betreuer, wenn der Aufgabenbereich „Vermögen“ angeordnet ist. 
Betreuer haben im Namen der betreuten Personen Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen. Steuererklärungen sind auch für die Zeit vor der Betreuerbestellung abzugeben, soweit sie bei Übernahme der Betreuung noch nicht verjährt sind. In unklaren Situationen empfiehlt es sich mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Der Betreuer hat die Möglichkeit für diese Aufgabe die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Die Steuerberaterkosten muss die betreute Person tragen. Ist sie dazu nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (§3 Beratungshilfegesetz). Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

T

Führen ein ehrenamtlicher Betreuer und ein Vereins-/ Berufsbetreuer gemeinsam eine Betreuung, wird dies als Tandembetreuung bezeichnet.

Testierfähig sind Betroffene, wenn sie die Bedeutung ihrer Erklärung (in diesem Fall des Testaments) erkennen können und nach dieser Erkenntnis handeln.

Wenn der Betreuer stirbt, muss das Betreuungsgericht über seinen Tod informiert werden. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen neuen Betreuer. Solange kein Betreuer bestellt ist, kann das Gericht notwendige Entscheidungen treffen.

Die Betreuung endet mit dem Todestag des Betreuten. Die Betreuung erlischt automatisch, ohne gerichtlichen Beschluss,  damit enden auch alle Rechte und Pflichten des Betreuers.
Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren und muss seinen Betreuerausweis zurückgeben. Wenn dem Betreuer die Erben bekannt sind, muss er auch mindestens einen von Ihnen informieren, damit diese notwendige Aufgaben ausführen können. 
Der Betreuer ist nicht für die Bestattung zuständig! Weitere Informationen finden Sie hier:

Unaufschiebbare Aufgaben sind noch im Rahmen der Notgeschäftsführung vom Betreuer zu erledigen.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Checkliste mit den Aufgaben zusammengestellt, die Betreuer nach dem Tod einer betreuten Person zu erledigen haben. Zur Checkliste gelangen Sie hier: 
 

U

Den Umgang der betreuten Person gegenüber Dritten darf der Betreuer nur bestimmen, wenn die betreute Person dies wünscht oder eine konkrete Gefahr für die betreute Person droht. Rechtsgrundlage ist § 1834 BGB.
Um Entschdeiungen treffen zu können, benötigt der der Betreuer immer einen ausdrücklich für diese Aufgabe angeordneten Aufgabenbereich (§1815 Abs 2 BGB). Bei Streitigkeiten entscheidet das Betreuungsgericht.

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in andere betreute Wohnform sind vom Betreuer viele Dinge zu beachten und zu erledigen. Um Ihnen einen Überblick über mögliche Aufgaben zu geben und Ihre Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Checkliste für Sie zusammengestellt. Zur Checkliste gelangen Sie hier:

Ehrenamtliche Betreuer sind ab ihrer Bestellung kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 
Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche in Baden-Württemberg finden Sie im Infoblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg.

Unterbringung bedeutet, dass die betreute Person in einer geschlossenen Einrichtung oder Station untergebracht wurde und sich dort aufhalten muss. Die Unterbringung wird durch den Betreuer beantragt und vom Betreuungsgericht genehmigt. Die Genehmigung einer Unterbringung unterliegt strengen Voraussetzungen.  Für die die Beantragung einer Unterbringung benötigt der der Betreuer immer einen ausdrücklich für diese Aufgabe angeordneten Aufgabenbereich  §1815 Abs 2 BGB
Ausführliche Informationen finden Sie hier:

Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen oder Vorsorgevollmachten können von der Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Dabei wird nur die Unterschrift oder das Handzeichen geprüft, nicht der Inhalt der Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht. Die Unterschriftsbeglaubigung der Betreuungsbehörde ist einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung gleichgestellt (§7 BtOG). Für jedes beglaubigte Exemplar ist eine Gebühr von 10 EUR zu entrichten. 
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist vorab mit der zuständigen Betreuungsbehörde ein Termin zu vereinbaren. Die zuständige Behörde können Sie hier auswählen: 

Für die Arbeit der Betreuer sind der Wille und die Wünsche der betreuten Person ausschlaggebend.  Die Aufgabe des Betreuers besteht darin die bereute Person in bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Dafür sollen rechtliche Betreuer zukünftig Methoden wählen, mit denen sie betreute Personen unterstützen ihren Willen zu ermitteln und zu kommunizieren.
Bei der Umsetzung der Methode kann die Broschüre der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. ( ISL ) eine gute Unterstützung bieten. Die Broschüre richtet sich an Menschen, die eine Entscheidung treffen müssen und an deren Unterstützer. Die Broschüre gibt es in leichter und schwerer Sprache. Sie finden sie hier: 

Hilfreiche Informationen und verschiedene Methoden finden Sie in der Broschüre des  Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm ab Seite 28.) Zur Broschüre gelangen Sie hier: 

V

Ehrenamtliche Betreuer sollen für Ihre verantwortungsvolle Arbeit durch die Betreuungsvereine eine intensive Unterstützung und Begleitung erhalten. Deshalb haben sie die Möglichkeit mit einem Betreuungsverein eine Vereinbarung abzuschließen. Um dies zu ermöglichen, informiert die Betreuungsbehörde einen Betreuungsverein über die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers. Der Verein nimmt dann Kontakt zu dem Betreuer auf (§10 BtOG).
Die Vereinbarung beinhaltet, dass die ehrenamtlichen Betreuer in Ihre neue Aufgabe eingeführt werden, regelmäßig Fortbildungsangebote erhalten und für Ihre Tätigkeit eine kontinuierliche Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner erhalten (§15 BtOG).

Für Zeiten der Abwesenheit, kann der Betreuungsverein eine Verhinderungsbetreuung übernehmen.

Die Betreuungsvereine werden von den Betreuungsbehörden über die Bestellung von ehrenamtlichen Betreuern informiert, so dass diese die Möglichkeit haben, direkt mit den neuen Betreuern Kontakt aufzunehmen (§22 BtOG) um Sie über die Angebote der Betreuungsvereine zu informieren.
 

Vereinsbetreuer sind Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, die Betreuungen führen.

Ein Verfahrenspfleger wird im Betreuungsverfahren bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der betreuten Person notwendig ist. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die betreute Person zu vertreten und durch das Betreuungsverfahren zu begleiten. Der Verfahrenspfleger soll der betreuten Person die Verfahrensschritte und Mitteilungen vom Gericht erklären und die Wünsche der betreuten Person an das Gericht weiterleiten. Er ist deshalb zum Beispiel bei einer Anhörung der betreuten Person anwesend. Außerdem kann der Verfahrenspfleger Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an Anhörungen teilnehmen (§276 Abs.1 FamFG). 

Geld, das der Betreuer für die Ausgaben des Betreuten benötigt, wird als Verfügungsgeld bezeichnet. Das Verfügungsgeld muss auf einem Girokonto verwaltet werden. Weiteres Geldvermögen muss der Betreuer verzinslich anlegen.  (1840 BGB)

Betreuer, die Betreuungen berufsmäßig führen, erhalten dafür ein Entgelt, die Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach einem Pauschalsystem und ist abhängig von zwei Faktoren, dem Zeitaufwand für das Führen der Betreuung und dem Stundensatz. Der pauschalierte Zeitaufwand ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob der Betroffene im Heim lebt oder nicht, vermögend oder mittellos ist.
Die Einstufungen sind im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt.

Ein ehrenamtlicher Betreuer kann in Ausnahmefällen eine Vergütung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuung sehr umfangreich oder schwierig und der Betroffene vermögend ist. Bei der Vergütung für ehrenamtliche Betreuer handelt es sich um eine Ermessensvergütung. Das bedeutet, das Betreuungsgericht entscheidet im Einzelfall, ob anstatt einer Aufwandsentschädigung eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe gewährt wird. Rechtsgrundlage ist §1876 BGB.

Ein Verhinderungsbetreuer wird bei tatsächlicher (zum Beispiel Krankheit) oder rechtlicher (zum Beispiel Insichgeschäft) Verhinderung des Betreuers vertretungsweise, beziehungsweise zusätzlich bestellt (§1817 Abs.3 BGB).

Der Aufgabenbereich Vermögenssorge beinhaltet die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, wie

  • die Kontoführung
  • die Verwaltung des Sparvermögens
  • das Geltendmachen von Ansprüchen, zum Beispiel gegenüber dem Sozialamt
  • die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete oder Strom.

Lesen Sie hier weitere Informationen:​​​​​​​

Das Vermögensverzeichnis ist vom Betreuer zum Beginn einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge zu erstellen. Das Vermögensverzeichnis ist die Grundlage für die Rechnungslegung.
Im Vermögensverzeichnis werden alle zum Beginn der Betreuung vorhandenen Vermögenswerte sowie Schulden verzeichnet. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben über regelmäßige Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person enthalten.

Die betreute Person soll das Vermögensverzeichnis grundsätzlich zur Kenntnis erhalten.
Die Rechtsgrundlage finden Sie in §1835 BGB.

Ein Formular für das Vermögensverzeichnis finden Sie hier:

Damit eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Bedarfsfall schnell gefunden werden kann, kann es sinnvoll sein, sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort Auskunft erhalten, ob eine Betreuungsvollmacht besteht. Somit kann die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindert werden.
Ausführliche Informationen und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden sich unter www.vorsorgeregister.de. Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht (oder General- und Vorsorgevollmacht) kann eine dritte Person zum Bevollmächtigten bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht soll in der Regel dann verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht kann für alle Angelegenheiten gelten oder nur für einzelne Bereiche.

Informationen und Beratung zu Vorsorgevollmachten erhalten Sie bei Betreuungsvereinen und örtlichen Betreuungsbehörden. Eine Broschüre und Formulare zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

Es kann sinnvoll sein, für die Vorsorgevollmacht eine Registrierung im Vorsorgeregister vorzunehmen.

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Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Durch die Betreuerbestellung verliert die betreute Person ihr Wahlrecht nicht.
Bis zum 30.06.2019 waren Personen, für die eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ bestellt war, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Durch das am 01.Juli 2019 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes wurde diese Regelung aufgehoben. Die bis dahin bestehenden Wahlausschlüsse müssen von Amts wegen aus den Registern entfernt werden.
Das baden-württembergische Wahlrecht wurde zum 15.10.2020 entsprechend angepasst 
Sofern die betreute Person keine Wahlbenachrichtigung erhält, ist diese vom Betreuer bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes der zu betreuenden Person zu erfragen.

Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Mieter, Bewohner besonderer Wohnformen und auch Eigentümer von Wohnraum, die die Kosten für die Miete bzw. das Entgelt für das Wohnen nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Betreute Menschen gehören häufig zu dem anspruchsberechtigen Personenkreis. Deshalb sollten Sie als Betreuer prüfen, ob für die von Ihnen betreute Person ein Anspruch besteht.
Aufgrund des sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetzes, das zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, hat sich der Kreis der berechtigen Personen erheblich vergrößert.

Ausführliche Informationen über Anspruch und Antragstellung finden sie hier:  

Zum Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten gehören alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen, wie zum Beispiel: 

  • Abschluss oder Erhaltung von Mietverträgen
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag
  • Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins Heim
  • Wohnungsauflösungen
  • die Regulierung von Mietschulden oder
  • das Beantragen von Wohngeld.
  • Weitere Informationen finden Sie hier:

Alle Handlungen des Betreuers, die auf die Auflösung der Wohnung der betreuten Person abzielen, unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Dazu gehören unter anderem die Kündigung des Mietvertrags oder die Untervermietung der Wohnung.

XYZ

Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos über ein Girokonto vorzunehmen. Auszahlungen an den Betreuten und im Zahlungsverkehr übliche Bezahlungen können gegen einen Beleg, beziehungsweise bei einer ausreichenden Dokumentation auch in bar erfolgen (§ 1840 BGB).

Menschen mit Handicaps haben oft hohe Zuzahlung zu Medikamenten oder anderen ärztlichen Leistungen zu entrichten. Hierfür können sie auf Antrag eine Erstattung von der Krankenkasse erhalten. Es besteht in diesen Fällen aber auch die Möglichkeit, durch die Vorabbezahlung einer Pauschale an die Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung zu erhalten.
Für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, hat der Sozialhilfeträger früher diese Pauschale automatisch jedes Jahr als Darlehen an die Krankenkasse gezahlt. Seit dem 01.01.2020 müssen die betroffenen Menschen diese Vorauszahlung selbst an die Krankenkasse überweisen. Wenn das eigene Geld nicht ausreicht, um diese Pauschale zu bezahlen, kann das örtliche Sozialamt ein Darlehen gewähren. Dafür muss beim örtlichen Sozialamt einen Antrag gestellt werden 
Weiterführende Informationen finden Sie hier:  

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal

Claudia Österle

Arbeitszeiten: Mo + Do vorm., Di - Mi ganztags

Telefon: 0711 6375-766

Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine

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Betreuungsgericht

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