Der Aufgabenbereich Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten.
Dazu gehören:

•    die Kontoführung
•    die Verwaltung des Kapitalvermögens, wie zum Beispiel Sparbücher und der Liegenschaften
•    das Geltendmachen von Ansprüchen, zum Beispiel gegenüber der Krankenkasse oder dem Sozialamt
•    die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete, Strom oder Versicherungen.
•    Vertretung gegenüber Gläubigern, Überwachung und Regelung der Schuldentilgung

Der Betreuer soll den Betreuten unterstützen seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Wünsche der betreuten Person Grundlage für die Entscheidungen des Betreuers. Entgegen den geäußerten Wünschen darf der Betreuer nur handeln, wenn die betreute Person sich oder ihr Vermögen durch deren Umsetzung erheblich gefährdet und dies aufgrund Ihrer Behinderung oder Krankheit nicht erkennen kann.
Eine weitere Ausnahme ist die Unzumutbarkeit für den Betreuer. Rechtsgrundlage für diese Regelung ist §1838 BGB i.V.m §1821 BGB.

Verstößt der Betreuer durch die Umsetzung der Wünsche der betreuten Person gegen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundsätze der Vermögensverwaltung, muss er das dem Betreuungsgericht anzeigen (§1838 Abs.2 BGB).

Der Betreuer darf das Geld der betreuten Person keinesfalls für sich selbst verwenden oder auf seinem eigenen Konto verwahren (§1836 BGB).

Informationsmaterial und Formulare zum Aufgabenbereich Vermögenssorge finden Sie hier.

Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge muss der Betreuer neben einem Anfangsbericht ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen der betreuten Person erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis muss dem Betreuungsgericht vorgelegt werden. Der Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses wird vom Betreuungsgericht  bestimmt. Das Vermögensverzeichnis dient als Grundlage für die spätere Rechnungslegung nach  nach §1865 BGB.

Das Vermögensverzeichnis muss alle Vermögenswerte der betreuten Person sowie etwaige Schulden enthalten. Zum Vermögen zählt alles, was Geldeswert hat, wie Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonto oder Aktien. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen nur dann einzeln verzeichnet werden, wenn diese Gegenstände noch einen tatsächlichen Wert haben, ansonsten genügt eine Gesamtwertangabe oder ein Hinweis auf allgemeine Wertlosigkeit. Bei Grundstücken ist darauf zu achten, dass diese mit ihrer Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Eine amtliche Schätzung des Grundstückwerts kann unterbleiben, es reicht aus, wenn der Betreuer den nach seiner Meinung zutreffenden Verkehrswert angibt.

Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu regelmäßigen Ausgaben und Einnahmen des Betreuten enthalten.

Wenn aufgrund des Umfangs des Berichts eine Unterstützung notwendig ist, kann der Betreuer eine Unterstützung, beispielsweise durch die Betreuungsbehörde hinzuziehen.  
Das Betreuungsgericht gibt der betreuten Person das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis, so dass auch sie eine Kontrollmöglichkeit hat.

Die rechtlichen Vorgaben für das Vermögensverzeichnis finden Sie in §1835 BGB

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.Wenn er für den Aufgabenbereich Vermögenssorge zuständig ist, muss er deshalb dem Betreuungsgericht neben dem Jahresbericht über die Situation des Betreuten auch jährlich über das Vermögen der betreuten Person Rechnung legen. 

Anfangsbestand der Rechnungslegung sind die Angaben im Vermögensverzeichnis. Ausgehend von diesem Wert werden im Abrechnungszeitraum alle Vermögensveränderungen dargelegt, wie Ausgaben und Einnahmen, Käufe oder Verkäufe. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Betreuungsgericht bestimmt den Zeitraum für des Rechnungsjahres. Die Rechnung ist gemeinsam mit allen Belegen und Quittungen sowie dem Jahresbericht dem Betreuungsgericht vorzulegen.

Verwaltet die betreute Person einen Teil Ihres Vermögens selbst, muss der Betreuer dies dem Gericht mitteilen und durch eine Selbstverwaltungserklärung der betreuten Person nachweisen.
Alle Regelungen zur Vermögenserklärung finden Sie in §1865 BGB.

Ein Formular für das Vermögensverzeichnis finden Sie hier:

Ehegatten/Lebenspartnern, Kindern, Enkeln, Geschwister oder Eltern gehören zu den sogenannten befreiten Betreuern. Wird die Betreuung von Ihnen geführt, sind diese von der Rechnungslegung befreit, außer die Rechnungslegung wurde vom Gericht extra angeordnet. Diese so genannten befreiten Betreuer müssen dem Gericht jedoch jährlich eine Bestandsaufstellung des Vermögens vorlegen (§1859 Abs.1 BGB).

Nach dem Ende der Betreuung muss, auch von befreiten Betreuern, eine Schlussrechnung erstellt werden.

Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person wirtschaftlich zu verwalten. 
Der Zahlungsverkehr ist für den Betreuten bargeldlos zu führen. Mögliche Ausnahmen sind übliche Barzahlungen und Auszahlungen an die betreute Person.
Geld, das für die Ausgaben der betreuten Person benötigt wird, ist als sogenanntes Verfügungsgeld auf einem Girokonto anzulegen.
Geld, das nicht zur Deckung der laufenden Kosten benötigt wird, ist verzinslich bei einem Kreditinstitut anzulegen, dass über eine ausreichende Sicherungseinrichtung verfügt.

Die Geldanlagen unterliegen der Anzeigepflicht gegenüber dem Betreuungsgericht (§1846). Das bedeutet, dass jede Kontoeröffnung auch die eines Girokontos, sofort nach Eröffnung dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden muss.
Geldanlagen müssen mit Sperrvermerk angelegt werden, dadurch ist für die Kontoverfügungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (1845 BGB).
Befreite Betreuer benötigen keine Sperrvermerke und sind deshalb auch von der Genehmigungspflicht über Verfügungen von Geldleistungen und Leistungen aus Wertpapieren befreit.
Geldabhebungen oder Überweisungen von einem Giro- oder Kontokorrentkonto sind für alle Betreuer genehmigungsfrei (§1849 Abs. 2 BGB).

Im Rahmen der Vermögensverwaltung gibt es eine Reihe von Anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Handlungen eine Übersicht finden Sie hier:

Zur Sicherung des Vermögens der betreuten Personen gibt es verschiedene Anzeigepflichten und Genehmigungspflichten für Betreuer. 

Zu den anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften in der Vermögensverwaltung gehören (1846 BGB):

•    Eröffnung eines Girokontos
•    Eröffnung eines Anlagekontos
•    Eröffnung eines Depots
•    Hinterlegung von Wertpapieren
•    Nicht hinterlegte Wertpapiere
•    Erwerbsgeschäfte
 

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte im Aufgabenkreis Vermögenssorge sind zum Beispiel:

•    Grundstücksgeschäfte und alles was im Zusammenhang steht, wie Bestellung
      von Grundschulden oder Hypotheken 
•    Kreditaufnahme, auch Dispokredit                                              
•    Erbausschlagung
•    Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags, wenn das Vertragsverhältnis länger als 4 Jahre andauert
•    Kündigung eines selbstgenutzten Mietverhältnisses Vermietung eines bisher
     selbstgenutzten Wohnraums
•    Vermietung eines bisher selbstbenutzten Wohnraums
•    Schenkungen, die einen bestimmten Rahmen überschreiten (§1854 Abs. 8) 
•    Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

Diese Aufstellung enthält nur häufig vorkommende Sachverhalte und ist nicht abschließend. 
Bei Zweifeln, ob für eine Handlung eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, sollte eine vorherige Klärung mit dem Betreuungsgericht erfolgen – eine Beratung durch einen örtlichen Betreuungsverein kann hier ebenfalls hilfreich sein.

Es kommt immer wieder vor, dass Betreute durch den Abschluss vieler Ratenkredite und dem sich nicht Kümmern um Bezahlung von Rechnungen hohe Schulden anhäufen. Dadurch entstehen unüberschaubare Situationen. Für Betreuer ist es eine große Herausforderung, sich einen Überblick über die komplette finanzielle Situation zu verschaffen und eine geordnete Schuldenregelung durchzuführen. Es muss ein Konzept aufgestellt werden, wie die Schulden getilgt werden. Hierfür kann ein Pfändungsfreies Konto hilfreich sein. Manchmal müssen Möglichkeiten gefunden werden, wie durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder dem Einleiten eines Insolvenzverfahrens eine Entschuldung herbeigeführt werden kann.
Den nötigen fachlichen Background kann nicht jeder Betreuer bieten, weshalb eine gute Beratung wichtig ist. Reicht eine Beratung durch den örtlichen Betreuungsverein nicht aus, bekommen Sie diese kostenfrei bei den Schuldnerberatungsstellen. Eine Übersicht über Schuldnerberatungsstellen finden Sie hier : 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung bietet auf Ihrer Webseite umfassende Informationen rund um das Thema Schulden. Die Webseite finden Sie hier:

Auf der Seite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg finden Sie weiterführende Informationen zum Thema „Beratung und Unterstützung bei Überschuldung“

Die Geltendmachung von Sozialen Leistungen und Ansprüchen gehört zu den Aufgaben rechtlicher Betreuer. Insbesondere im Rahmen der Aufgabenbereiche Vermögen und Gesundheit.
Um die Vielzahl der Leistungsmöglichkeiten zu überblicken, finden Sie hier die Leistungen, die am häufigsten im Betreueralltag vorkommen. 

Zu allen aufgeführten Leistungen finden Sie weitergehende Informationen über die entsprechenden Verlinkungen:

Diese Aufstellung ist nicht abschließend. 
 

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Claudia Österle

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Telefon: 0711 6375-766

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