Betreuungen sollen ehrenamtlich geführt werden. Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die eine rechtliche Betreuung außerhalb einer Berufstätigkeit unentgeltlich führen.

Rechtliche Betreuer kümmern sich um die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person.

Die meisten ehrenamtlichen Betreuer stammen aus der Familie oder dem näheren Umfeld der betreuten Person. Häufig betreuen Eltern ihre behinderten Kinder oder Kinder ihre hoch betagten Eltern. Daneben engagieren sich auch Menschen in Betreuungsvereinen, die rechtliche Betreuungen für Ihnen bishlang unbekannte Menschen übernehmen. Sie werden dafür durch die Betreuungsvereine vermittelt und bei Ihrer Arbeit von dort unterstützt.

Ist die Übernahme einer Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer nicht möglich, kann das Betreuungsgericht  einen Betreuungsverein, einen Berufsbetreuer oder die Betreuungsbehörde als Betreuer bestellen (§1818 BGB).

Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Der Betroffene kann Personen vorschlagen, welche die Betreuung übernehmen sollen. Er kann aber auch bestimmen, welche Personen die Betreuung nicht übernehmen sollen. Solche Wünsche können vor dem Eintreten einer Betreuungsbedürftigkeit vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden.

Das Betreuungsgericht ist verpflichtet dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person geeignet und bereit ist die Betreuung zu übernehmen. Hat der Betroffene niemanden vorgeschlagen oder war der Vorgeschlagene nicht geeignet, wird ein Betreuer zunächst im engen Umfeld des Betroffenen, beispielsweise in Familie, Verwandtschaft oder Nachbarschaft gesucht. Erst wenn sich im engen Umfeld des Betroffenen keine geeignete Person findet, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer. Ehrenamtliche Betreuer werden dabei vorrangig bestellt (§1816 BGB)

Grundsätzlich ist jeder zur Übernahme einer Betreuung verpflichtet. Allerdings muss die Übernahme der Betreuung unter Berücksichtigung der familiären und beruflichen Situation zumutbar sein (§1819 BGB).

Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist die rechtliche Betreuung für eine andere Person übernehmen. Wird jedoch die betreute Person in einer Einrichtung oder von einem Dienst versorgt, bei dessen Träger ein vorgesehener Betreuer arbeitet, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung steht, muss geprüft werden, ob eine Interessenkollision vorliegt. In diesem Fall darf die Person nicht zum Betreuer bestellt werden. (§1816 Abs. 6 BGB)

Welche besonderen Fähigkeiten ein Betreuer haben sollte, hängt immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sollte der Betreuer in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten eines erwachsenen Menschen zu besorgen. Stößt der Betreuer dabei an die Grenzen seiner Fähigkeiten, kann er, wie jeder andere Erwachsene, die Hilfe von Dienstleistern, wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Daneben stehen auch  Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichte und Betreuungsvereine den ehrenamtlichen Betreuern als Ansprechpartner beratend zur Seite.

Die Betreuungsbehörde prüft vor jeder Betreuerbestellung im Einzelfall, ob eine Person als rechtlicher Betreuer geeignet ist. Dazu führt sie ein Gespräch mit dem vorgesehenen Betreuer. Zudem muss dieser ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen. Die Ausstellung erfolgt kostenfrei. Die Pflicht zur Vorlage des Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die Betreuungsbehörde diese Auskunft selbst einholt. ( §21 BtOG)

In diesem Zusammenhang informiert sie künftige Betreuer auch über ihre Aufgaben und vermittelt einen Kontakt zu einem Betreuungsverein. Dort soll der ehrenamtliche Betreuer, im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Betreuungsverein, eine feste Ansprechperson erhalten, die ihn künftig bei seiner Tätigkeit unterstützt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:  

Der Betreuer hat innerhalb seiner Aufgabenbereiche die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person zu regeln. Der Betreuer muss die Betreuung so führen, dass die betreute Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach eigenen Wünschen führen kann (§1821 BGB). Der betreuten Der Betreuer unterstützt die betreute Person dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und nur dort, wo dies nicht möglich ist, übernimmt der die Vertretungsmacht.  
Die Betreuung soll für die betreute Person eine Hilfe zur Führung eines selbst bestimmten Lebens sein. Es ist wichtig, dass die betreute Person zu ihren Wünschen befragt und mit einbezogen wird. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig persönlichen Kontakt zur betreuten Person zu halten. (§1821 Abs.5 BGB). Für die Gesprächsführung kann die Methode der unterstützten Entscheidungsfindung hilfreich sein. 
In seinem Aufgabenbereich hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, um die Krankheit oder Behinderung der betreuten Person zu verbessern, zu beseitigen oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden (§ 1821 Abs.6 BGB). 
In seinem Jahresbericht gibt der Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, wie zum Beispiel den gewöhnlichen Aufenthalt, über die Art und Häufigkeit der Kontakte zur betreuten Person ist zu berichten. Er teilt mit, ob sich die Situation der betreuten Person insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Betreuungsziele verändert hat und die Betreuung aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert oder ein Einwilligungsvorbehalt werden muss.
Der Bericht muss vom Betreuer mit der betreuten Person besprochen werden. Ihre Sichtweise ist im Bericht ebenfalls aufzunehmen. (§1863 Abs 3BGB).
Ist der Aufgabenbereich Vermögenssorge angeordnet, muss jährliche eine Rechnungslegung erfolgen. Für befreite Betreuer gibt es Ausnahmen.

Nach Beendigung der Betreuung ist ein Schlussbericht und gegenbenfalls eine Schlussrechnung zu erstellen. Informationen hieruzu finden Sie hier: 

Der Umfang der Betreuung ist davon abhängig, inwiefern die betreute Person ihre rechtlichen Angelegenheiten noch selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht prüft mit Unterstützung der Betreuungsbehörde deshalb, in welchen rechtlichen Angelegenheiten Hilfe erforderlich ist und bestellt dann für diese Aufgaben einen Betreuer.
Geht es lediglich darum, dass jemand ganz praktische Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann (zum Beispiel die eigene Wohnung in Ordnung halten), rechtfertigt das nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier ist lebenspraktische Hilfe erforderlich. Die Betreuungsbehörde wird in ihrem Sozialbericht andere Hilfsmöglichkeiten aufzeigen. Oder ein Modell zur unterstützten Entscheidungsfindung anbieten. 
Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr selbständig regeln kann. 
Rechtliche Betreuung kann sich auf einen oder mehrere Lebensbereiche beziehen. Der Lebensbereich, für welchen ein Betreuer bestellt wird, wird im Betreuungsrecht als Aufgabenbereich bezeichnet.
 

Am häufigsten werden Betreuer für die Lebensbereiche

Um die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten, darf ein Betreuer nur in den Aufgabenbereiche tätig werden, für die er vom Gericht bestellt wurde.

Die Unterhaltung sozialer Kontakte soll grundsätzlich von einer Betreuerbestellung unberührt bleiben. Daher ist die Kontrolle von Post- und Telefonverkehr durch den Betreuer in keinem Aufgabenbereich beinhaltet und benötigt die  Anordnung eines eigens dafür benannten Aufgabenbereichs (§1815 ABs.2 Nr.5 BGB).

Bei Übernahme einer Betreuung muss sich der Betreuer erst einen Überblick verschaffen, welche Aufgaben auf Ihn zukommen. Um die Einarbeitung in die neue Situation zu erleichtern, haben wir eine Checkliste zusammengestellt, welche die ersten Schritte als gesetzlicher Betreuer erleichtern soll. Zur Liste gelangen Sie hier: 

Ehrenamtliche Betreuer sollen in ihrer Arbeit unterstütz werden.Dafür können sie mit einem Betreuungsverein eine Vereinbarung schließen. Nähere Informationen finden Sie hier:

Für einen Betreuerwechsel kann es mehrere Gründe geben.

Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer entlassen, wenn dieser seinen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß nachkommt. Ein Berufsbetreuer muss entlassen werden, wenn die Betreuung künftig durch einen ehrenamtlichen Betreuer ebenso gut geführt werden kann.

Der Betreuer kann einen Betreuerwechsel nur selbst beantragen, wenn Umstände eingetreten sind, durch die ihm das Weiterführen der Betreuung unzumutbar ist. Dies kann etwa ein Umzug in eine weit entfernte Stadt sein.

Die betreute Person kann einen Betreuerwechsel beantragen. Zum Beispiel wenn das Vertrauensverhältnis zu ihrem Betreuer gestört ist.

Normalerweise hat jede betreute Person einen Betreuer. Unter bestimmten Umständen kann eine betreute Person auch mehrere Betreuer haben, zum Beispiel bei der sogenannten Tandembetreuung. Bei der Tandembetreuung führen ein Berufsbetreuer und ein ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung gemeinsam. Ziel der Tandembetreuung ist es, dem ehrenamtlichen Betreuer durch die Unterstützung durch einen Berufsbetreuer Ängste zum Beginn einer Betreuungsübernahme zu nehmen und ihm die nötige Sicherheit zu bieten, damit dieser die Betreuung später alleine führen kann.

Ist ein Betreuer tatsächlich, zum Beispiel aufgrund einer längeren Erkrankung, verhindert die Betreuung zu führen, bestellt das Gericht einen Verhinderungsbetreuer §1817 Abs.4 BGB
Wenn ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist die Betreuung zu führen, beispielsweise, wenn er mit der betreuten Person gemeinsam an einer Nachlasssache beteiligt ist, bestellt das Gericht einen Ergänzungsbetreuer. Der Ergänzungsbetreuer vertritt dann in dieser Angelegenheit die Interessen der betreuten Person. §1817 Abs. 5 BGB 

Für die Kosten die durch das Führen einer Betreuung entstehen, kann der ehrenamtliche Betreuer eine Aufwandspauschale oder einen Aufwandsentschädigung erhalten. Ausführliche Informationen über die Beantragung finden Sie hier:   
 

Neben der Sammelhaftpflichtversicherung besteht für ehrenamtliche Betreuer ein kostenloser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die zum Führen der Betreuung gehören, wie beispielsweise Besuche bei der betreuten Person. Darüber hinaus ist auch der unmittelbare Weg von der Wohnung des Betreuers bis zum Ausüben der Betreuertätigkeit versichert, zum Beispiel der Weg zur Bank, wenn der Betreuer für die betreute Person Überweisungen vornimmt. Auch die Teilnahme an Schulungen oder Beratungsangeboten für Betreuer ist versichert.

Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche in Baden-Württemberg finden Sie im Infoblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg.

Der Betreuer trägt die Verantwortung für sein Handeln als Vertreter der betreuten Person. Er ist haftbar für Schäden, die er der betreuten Person in Ausübung seiner Betreuertätigkeit verursacht.

Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern ab der Bestellung als Betreuer über die Sammelhaftpflichtversicherung ihres Bundeslandes abgesichert. Die Versicherung endet mit der Betreuung oder, in Baden-Württemberg, auch wenn die betreute Person in einen Ort außerhalb von Baden-Württemberg verzieht.

Alle Informationen zur Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer in Baden-Württemberg finden Sie im Merkblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal

Claudia Österle

Arbeitszeiten: Mo + Do vorm., Di - Mi ganztags

Telefon: 0711 6375-766

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