Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen, wie

  • Abschluss von Mietverträgen
  • Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag
  • Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins Heim
  • Wohnungsauflösungen
  • die Regulierung von Mietschulden oder
  • das Beantragen von Wohngeld.

Da hier auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, werden die Betreuer oft zugleich auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt.

Die eigene Wohnung ist für die meisten Menschen Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung. Die Aufgabe der Wohnung ist daher ein erheblicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten. Alle Handlungen des Betreuers, die die Wohnungsauflösung zum Ziel haben, zum Beispiel die Kündigung des Mietvertrags unterliegen deshalb der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht (§1833 Abs.3 BGB).

Wird dem Betreuer bekannt, dass der Verlust der Wohnung droht, etwa bei Kündigung durch den Vermieter, hat er das dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Außerdem soll der Betreuer alles ihm Mögliche unternehmen, um den Verlust der Wohnung abzuwenden, beispielsweise das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Nach dem Grundgesetz ist das unerlaubte Betreten einer fremden Wohnung ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sowie Hausfriedensbruch nach dem Strafgesetzbuch (§ 123 StGB). Selbst der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten berechtigt den Betreuer nicht dazu, gegen den Willen der betreuten Person, deren Wohnung zu betreten.

Daher muss der Betreuer sich zunächst die Zustimmung der betreuten Person zum Betreten der Wohnung einholen.

Verweigert die betreute Person den Zutritt zur Wohnung mehrfach und ernsthaft, sollte der Betreuer das Betreuungsgericht informieren. 

Die Wohnung darf ohne vorherige Zustimmung geöffnet und betreten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich in der Wohnung eine Person in Gefahr befindet, etwa Hilferufe oder wenn Gefahr im Verzug ist. Ein solcher Sachverhalt ist allerdings nicht nach dem Betreuungsrecht, sondern nach dem Polizei- oder Feuerwehrgesetz geregelt. Daher sollten in einem solchen Fall die Polizei und gegebenenfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Besteht der dringende Verdacht einer gefährlichen Vermüllung der Wohnung, sollte das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt informiert werden. Beim Vorliegen einer öffentlichen Gefahr, zum Beispiel der Ausbreitung von Krankheitserregern, haben diese Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz die Befugnis zum Betreten einer Wohnung.

Die Aufgabe der eigenen Wohnung ist ein großer Eingriff in das Leben einer betreuten Person. Um sicher zu stellen, dass der Wunsch und Wille der betreuten Person so weit wie möglich eingehalten wird, hat der Gesetzgeber Anzeigepflichten und Genehmigungspflichten eingebaut. Dies sind vom Betreuer unbedingt zu beachten. Weitere Informationen finden Sie zu den jeweiligen Begriffen in der Rubrik A-Z.  

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal

Claudia Österle

Arbeitszeiten: Mo + Do vorm., Di - Mi ganztags

Telefon: 0711 6375-766

Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine

 Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Ihrer Nähe finden Sie durch einen Klick auf die Landkarte.

Betreuungsgericht

Das zuständige Betreuungsgericht für Ihre Region finden Sie hier.