Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen, wie

  • Abschluss von Mietverträgen
  • Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag
  • Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins Heim
  • Wohnungsauflösungen
  • die Regulierung von Mietschulden oder
  • das Beantragen von Wohngeld.

Da hier auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, werden die Betreuer oft zugleich auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt.

Die eigene Wohnung ist für die meisten Menschen Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung. Die Aufgabe der Wohnung ist daher ein erheblicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten.Beabsichtigt der Betreuer die Aufgabe der Wohnung, muss er deshalb im Rahmen der Anzeigepflicht das Betreuungsgericht hierüber informieren. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht die Sichtweise der Betreuten Person zur geplanten Wohnungsaufgabe mitzuteilen. 

Die Kündigung des Mietvertrags unterliegen darüber hinaus der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht (§1833 Abs.3 BGB). Die Genehmigung der Kündigung muss von dem Betreuer vor der Kündigung eingeholt werden, da sie sonst unwirksam ist. In Ausnahmefällten ist eine nachträgliche Genehmigung möglich. Nachträglich genehmigte Verträge werden erst wirksam, wenn der Betreuer den Vertragspartner über die erfolgte Genehmigung informiert (§1856 BGB).

Ist die betreute Person mit Unterstützung in der Lage die Kündigung selbst auszusprechen, soll sie die Kündigung selbst unterschreibt. Dies entspricht einerseits dem Grundsatz, die betreute Person so zu unterstützen, dass sie ihre Angelegenheiten möglichst selbständig erledigen kann und hat auf der anderen Seite die Auswirkung, dass keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig wird.

Wird dem Betreuer bekannt, dass der Verlust der Wohnung droht, etwa bei Kündigung durch den Vermieter, muss er das Betreuungsgericht darüber informieren (Anzeigepflicht). Außerdem soll der Betreuer alles ihm Mögliche unternehmen, um den Verlust der Wohnung abzuwenden. Beispielsweise das Gespräch mit dem Vermieter suchen, Übernahme von Mietschulden beim Sozialamt/Jobcenter beantragen oder durch das Einsetzten von Unterstützungsmaßnahmen wie betreutes Wohnen bestehende Schwierigkeiten abmildern.

Nach dem Grundgesetz ist das unerlaubte Betreten einer fremden Wohnung ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sowie Hausfriedensbruch nach dem Strafgesetzbuch (§ 123 StGB). Selbst der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten berechtigt den Betreuer nicht dazu, gegen den Willen der betreuten Person, deren Wohnung zu betreten.

Daher muss der Betreuer sich zunächst die Zustimmung der betreuten Person zum Betreten der Wohnung einholen.

Verweigert die betreute Person den Zutritt zur Wohnung mehrfach und ernsthaft, sollte der Betreuer das Betreuungsgericht informieren. 

Die Wohnung darf ohne vorherige Zustimmung geöffnet und betreten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich in der Wohnung eine Person in Gefahr befindet, etwa Hilferufe oder wenn Gefahr im Verzug ist. Ein solcher Sachverhalt ist allerdings nicht nach dem Betreuungsrecht, sondern nach dem Polizei- oder Feuerwehrgesetz geregelt. Daher sollten in einem solchen Fall die Polizei und gegebenenfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Besteht der dringende Verdacht einer gefährlichen Vermüllung der Wohnung, sollte das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt informiert werden. Beim Vorliegen einer öffentlichen Gefahr, zum Beispiel der Ausbreitung von Krankheitserregern, haben diese Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz die Befugnis zum Betreten einer Wohnung.

Die Aufgabe der eigenen Wohnung ist ein großer Eingriff in das Leben einer betreuten Person. Um sicher zu stellen, dass der Wunsch und Wille der betreuten Person so weit wie möglich eingehalten wird, hat der Gesetzgeber Anzeigepflichten und Genehmigungspflichten eingebaut. Dies sind vom Betreuer unbedingt zu beachten. Weitere Informationen finden Sie zu den jeweiligen Begriffen in der Rubrik A-Z.  

Wird für eine Betreute Person ein dauerhafter Mietvertrag abgeschlossen, ist eine Genehmigung des Mietvertrags durch das Betreuungsgericht notwendig. Rechtsgrundlage ist §1853 BGB
Kann die betreute Person den Vertrag mit Unterstützung noch selbst abschließen, ist keine Genehmigung notwendig.

Rechtliche Betreuer sind verpflichtet, die An-, und Abmeldung für betreute Personen beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung oder Personensorge umfasst. Gesetzliche Regelung: §17 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
In diesem Zusammenhang können Sie auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen: Ausweispflicht - Befreiung beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg

Vermietet der Betreuer eine Wohnung der betreuten Person, benötigt er dafür den Aufgabenbereich Vermögenssorge.
Den Abschluss eines Mietvertrags muss er genehmigen lassen. Da ein Mietvertrag in den seltensten Fällen kündbar ist, ist davon auszugehen, dass er länger als 4 Jahre besteht und bedarf deshalb der Genehmigung. (Rechtsgrundlage ist §1853 BGB).
Kann die betreute Person den Vertrag mit Unterstützung noch selbst abschließen, ist eine Genehmigung nicht notwendig

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Claudia Österle

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