Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person. Aufgaben des Betreuers sind hier beispielsweise:

  • die Organisation von Umzügen, etwa in ein Pflegeheim das An-, Ab- und Ummelden beim Einwohnermeldeamt

Der Umzug in ein Pflegeheim oder eine andere Einrichtung ist ein großer Schritt, der nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden kann. Wichtig ist, dass den Wünschen der betreuten Person, zum Beispiel bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung Gehör geschenkt wird. Entspricht der Umzug dem Willen der betreuten Person, ist eine Entscheidung durch den Betreuer nicht notwendig. Kann die betreute Person sich, zum Beispiel aufgrund ihrer Erkrankung, nicht äußern, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen der betreuten Person zu ermitteln und danach zu entscheiden. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens können zum Beispiel die bisherige Lebensgeschichte der betreuten Person oder Angaben von Angehörigen oder dem nahen Umfeld hilfreich sein.

Hat die betreute Person bisher in einer Mietwohnung gewohnt und soll diese aufgrund des Umzugs in ein Pflegeheim oder eine andere Einrichtung gekündigt werden, ist zu beachten, dass vor einer Wohnungsauflösung eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht eingeholt werden muss (§1833 Abs. 3 BGB).

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in andere betreute Wohnform sind vom Betreuer viele Dinge zu beachten und zu erledigen. Um Ihnen einen Überblick über mögliche Aufgaben zu geben und Ihre Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Checkliste für Sie zusammengestellt. Zur Checkliste gelangen Sie hier:

Ausführliche Informationen zu diesen Themen finden Sie hier:

In seltenen Ausnahmefällen ist es notwendig die Herausgabe der betreuten Person gegenüber Dritten zu verlangen oder den Umgang der betreuten Person mit anderen zu beschränken.
Eine Einschränkung des Umgangs mit der betreuten Person ist nur möglich, wenn die betreute Person dieser Regelung zustimmt oder wenn eine konkrete Gefahr für die betreute Person besteht, die sie aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen oder einschätzen kann.  
Bei Streitigkeiten, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag des Betreuers über die Angelegenheit.
Die Rechtsgrundlage finden Sie in § 1834 BGB.
Damit Betreuer Regelungen treffen und einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen können, ist ein eigener Aufgabenbereich notwendig. Wurde dieser noch nicht angeordnet, muss erst ein Antrag auf Erweiterung der Betreuung beim Betreuungsgericht gestellt werden. 

 

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Claudia Österle

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