Die Gesundheitssorge umfasst alle Angelegenheiten, welche die Gesundheit betreffen, wie

  • die medizinische Versorgung
  • die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen
  • die Organisation von ambulanter Pflege
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • die Beantragung von Geld- oder Sachleistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • die Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen.

Die ärztliche Untersuchung und eventuell anschließende ärztliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Patient, nachdem er über das Vorgehen sowie die Risiken aufgeklärt wurde, einwilligt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Patient einen rechtlichen Betreuer hat.
Ausnahme: Fehlt dem Patienten die natürliche Einwilligungsfähigkeit, kann er also die Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen und seinen Willen nicht danach bilden, muss an seiner Stelle der rechtliche Betreuer über die Maßnahme entscheiden. Der behandelnde Arzt hat für jede ärztliche Maßnahme festzustellen, ob der Patient einwilligungsfähig ist oder nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine Dauer von sechs Monaten, im Rahmen des zum 01.01.2023 eingeführten Ehegattenvertretungsrecht, eine Vertretung durch den Ehegatten erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier:

Hat die betreute Person vor ihrer Einwilligungsunfähigkeit eine Patientenverfügung verfasst, hat der Betreuer sich bei seinen Entscheidungen über lebensverlängernde und -erhaltende Maßnahmen danach zu richten. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor oder trifft diese nicht auf die momentane Lebenssituation zu, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen der betreuten Person feststellen und seine Entscheidung danach richten (§1827 Abs.2 BGB).

Gibt es keine Patientenverfügung kann bei schwierigen Entscheidungen auch eine Ethische Fallbesprechung sinnvoll sein.
Für betreute Personen, die selbständig keine Patientenverfügung erstellen können, kommt vielleicht eine Gesundheitliche Vorsorgeplanung der letzten Lebensphase in Frage. Informationen hierzu finden Sie hier

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich für die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen erheblichen, länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Maßnahme darf ohne Genehmigung nur durchgeführt werden, wenn mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist (§1829 Abs.1 BGB).

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch erforderlich für die Nichteinwilligung oder den Abbruch einer Untersuchung des Gesundheitszustands, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs durch den Betreuer, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person dadurch stirbt oder einen erheblichen, länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§1829 Abs. 2).

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nicht nötig, wenn eine anwendbare Patientenverfügung vorliegt und behandelnder Arzt und sowie Betreuer sich darüber einig sind, dass das Vorgehen dem Willen der betreuten Person entspricht (§1829 Abs.4 BGB).

Eine ärztliche Maßnahme darf nicht gegen den freien Willen der betreuten Person durchgeführt werden. Das Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die Freiheit zur Krankheit. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und mit gerichtlicher Genehmigung kann der Betreuer jedoch, gegen den Willen der betreuten Person, in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen(§1832 Abs.2 BGB)

Der Betreuer kann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen, wenn

  • die ärztliche Zwangsmaßnahme zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich ist,
  • die betreute Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nicht nach ihrer Einsicht handeln kann,,
  • die ärztliche Zwangsmaßnahme dem, in einer Patientenverfügung (§1827 BGB) erklärten, Willen der betreuten Person entspricht,
  • zuvor ernsthaft, geduldig und ohne Druck versucht wurde, die betreute Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
  • es keine weniger belastenden Alternativen zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens gibt,
  • der zu erwartende Nutzen die mit der ärztlichen Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen überwiegt und
  • die betreute Person sich zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme stationär in einem Krankenhaus aufhalten, wo die medizinische Versorgung sowie eine angemessene Nachbehandlung sichergestellt sind (§1832 Abs. 1 BGB).

Eine Sterilisation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit mit erheblichen Auswirkungen auf die weitere Lebensplanung der betreuten Person. Damit zwischen dem Betreuer und der betreuten Person keine Interessenkollisionen entstehen, wird zur Einwilligung in eine Sterilisation immer ein weiterer Betreuer bestellt, der so genannte Sterilisationsbetreuer (§1817 BGB Abs.2 BGB).

Der Sterilisationsbetreuer benötigt zur Einwilligung in eine Sterilisation die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Genehmigung wird in einem strengen Verfahren und nur unter Vorliegen enger Voraussetzungen erteilt. Die Sterilisation darf dem Willen der betreuten Person nicht entgegenstehen. Zwangssterilisationen sind ausgeschlossen.

Eine Sterilisation bei Frauen ist nur zulässig, wenn eine Schwangerschaft nicht durch andere empfängnisverhütende Mittel verhindert werden kann und eine Schwangerschaft eine erhebliche Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der betreuten Person darstellen würde (§1830 BGB).

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Claudia Österle

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