Die Betreuerbestellung ist ein gerichtliches Verfahren. Auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung Dritter wird das Betreuungsgericht tätig.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Verfahrensschritten, den beteiligten Institutionen und Personen sowie welche Kosten durch ein Betreuungsverfahren entstehen.

Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag der betroffenen Person oder durch Anregung einer dritten Person. Eine Anregung für ein Betreuungsverfahren kann durch jeden, beispielsweise von Verwandten oder Nachbarn erfolgen – eine Schilderung der Situation zur Begründung des Antrags ist dafür notwendig.  
Ein Betreuer darf nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person bestellt werden.

Anders bei Menschen mit körperlicher Behinderung:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer körperlichen Behinderung die eigenen Angelegenheiten nicht regeln, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die betroffene Person ihren Willen nicht verständlich machen kann (1814 Abs. 4 BGB).

In jedem Fall erhält der Betroffene eine schriftliche Mitteilung des Betreuungsgerichts über die Eröffnung des Verfahrens.

Für eine ehrenamtliche Betreuung fallen verschiedene Kosten an. Das sind:

•    Gerichtskosten
•    Aufwandspauschale oder Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer
•    Kosten für den Verfahrenspfleger.
•    Vergütung für einen Berufsbetreuer
Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält anders als ein Berufsbetreuer keine Vergütung. Damit dem ehrenamtlichen Betreuer durch das Führen der Betreuung keine Unkosten entstehen, kann der ehrenamtliche Betreuer entweder eine pauschale Aufwandsentschädigung oder einen Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen erhalten. 
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu folgenden Begriffen:

Gerichtskosten
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz 

Die anfallenden Kosten sind von der betreuten Person zu tragen, wenn das Vermögen bestimmte Freigrenzen übersteigt:
•    Bei den Gerichtskosten beträgt die Vermögensfreigrenze nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 EUR.
•    Die Aufwandsentschädigung bzw. der Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer müssen nur von der betreuten Person geleistet werden, wenn diese nicht mittellos ist. Bei mittellosen Betreuten kann der Betreuer einen Antrag auf Zahlung aus der Justizkasse stellen.

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, bestellt. Zuständig für die Betreuerbestellung ist das Betreuungsgericht, in dessen Bereich der Betroffene sich zum Zeitpunkt der Antragstellung/der Anregung gewöhnlich aufhält. In der Regel ist daher das Betreuungsgericht des jeweiligen Wohnorts zuständig. Möglich ist aber auch die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts, in dessen Bezirk der Unterstützungsbedarf hervortritt, zum Beispiel bei Klinikaufenthalt.

Das Justizportal des Bundes und der Länder bietet ein Orts-/Gerichtsverzeichnis. Hier kann das zuständige Amtsgericht durch Eingabe der Postleitzahl ermittelt werden.

Der Betroffene ist – juristisch betrachtet - im Betreuungsverfahren immer verfahrensfähig. Er kann also selbst Anträge stellen oder Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Das Betreuungsgericht soll dem Betroffenen deshalb den voraussichtlichen Verlauf des Betreuungsverfahrens mitteilen.

Benötigt der Betroffene Unterstützung im Verfahren, kann ihm vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen im Betreuungsverfahren zur Seite stehen und ihm zum Beispiel die Mitteilungen des Gerichts oder die einzelnen Verfahrensschritte erläutern. Der Verfahrenspfleger soll außerdem dem Gericht Wünsche und Anliegen des Betroffenen mitteilen, damit diese bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können.

Die Betreuungsbehörde muss das Betreuungsgericht durch Sachaufklärung in Form eines qualifizierten Sozialberichts unterstützen. Der Sozialbericht soll dem Gericht einen möglichst genauen Eindruck zur aktuellen Situation des Betroffenen geben. Der Inhalt des Sozialberichts wird vom Gesetz vorgegeben:

  • persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen
  • Erforderlichkeit der Betreuung und die Möglichkeit der Verhinderung einer Betreuung, durch die Einsetzung von geeigneter anderer Hilfen oder einer erweiterten Unterstützung
  • Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs des Ehrenamtes und
  • die diesbezügliche Sichtweise und Wünsche des Betroffenen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenen Betreuer vermitteln. 

Bevor das Betreuungsgericht über die Betreuerbestellung entscheidet, muss der Betroffene angehört werden. Die Anhörung soll dem Betreuungsgericht einen umfassenden, persönlichen Eindruck über den Betroffenen ermöglichen.

Die Anhörung soll in der gewohnten Umgebung des Betroffenen stattfinden. Widerspricht der Betroffene einer Anhörung in seiner gewohnten Umgebung, beispielsweise in seiner Wohnung, findet die Anhörung im Gericht statt. Der Richter bespricht mit dem Betroffenen den Umfang der Betreuung und welche Personen als Betreuer in Betracht kommen könnten. Wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser zu beteiligen und bei der Anhörung anwesend. Darüber hinaus kann der Betroffene verlangen, dass eine Vertrauensperson an der Anhörung teilnimmt (§279 Abs.3 FamFG).

Weigert sich der Betroffene zur Anhörung zu erscheinen, kann das Gericht die Betreuungsbehörde beauftragen, den Betroffenen vorzuführen.

Eine Anhörung kann in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn die Anhörung eine Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen darstellt oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht fähig ist, beispielsweise bei Komapatienten.

Um über die Betreuerbestellung entscheiden zu können, muss das Betreuungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen beziehungsweise zu befragen. Der Gutachter stellt fest, welche Defizite beim Betroffenen vorliegen und welche rechtlichen Angelegenheiten er aufgrund dessen nicht mehr selbst besorgen kann. Ebenfalls muss die voraussichtliche Dauer der notwendigen Maßnahmen angegeben und die Fähigkeit zur freien Willensbildung der betroffenen Person beurteilt werden.

Hat der Betroffene die Betreuung selbst beantragt, muss eine Begutachtung nicht zwingend erfolgen. In diesem Fall ist ein ärztliches Zeugnis ausreichend.

Das Gericht teilt die Entscheidung über die Betreuerbestellung der betreuten Person, dem Betreuer, der Betreuungsbehörde und gegebenenfalls dem Verfahrenspfleger schriftlich mit. Mit der Bekanntgabe an den Betreuer wird der Betreuungsbeschluss wirksam. Bei der ersten Bestellung eines Betreuers wird die Bestellungsurkunde persönlich übergeben und der Rechtspfleger führt ein Einführungsgespräch mit dem Betreuer.

Die Bestellungsurkunde dient als Betreuerausweis und enthält Angaben zur betreuten Person, zum Betreuer, zu den Aufgabenbereichen und, wenn erforderlich, zum Einwilligungsvorbehalt. Der Betreuerausweis ist der Nachweis über die gesetzliche Vertretung gegenüber Dritten.

In Eilfällen kann das Betreuungsgerichtin einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Im Eilverfahren kann auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ein Betreuer gewechselt oder die Zuständigkeit des Betreuers (Aufgabenbereiche) vorläufig erweitert werden.

Eine einstweilige Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn

  • dringende Gründe bestehen,
  • ein ärztliches Zeugnis vorliegt,
  • der Betroffene persönlich angehört und
  • erforderlichenfalls ein Verfahrenspfleger bestellt wurde.

Eine einstweilige Anordnung gilt nur für eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Nach der Anhörung eines Sachverständigen kann die einstweilige Anordnung für sechs Monate verlängert werden, insgesamt jedoch maximal für ein Jahr. Die einstweilige Anordnung endet mit Ablauf der Frist oder wenn durch Endentscheidung durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt bzw. die Betreuerbestellung abgelehnt wird.

In Betreuungsangelegenheiten kommt als Rechtsmittel die Beschwerde in Betracht. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Alle Verfahrensbeteiligten sind beschwerdeberechtigt. Bei einstweiligen Anordnungen und gerichtlichen Genehmigungen beträgt die Beschwerdefrist lediglich zwei Wochen. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, in welcher Weise und wo das Rechtsmittel einzulegen ist.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.


Betreuungswesen

Neben den Betreuern und den betreuten Personen gehören zum Betreuungswesen

  • die Betreuungsbehörden
  • die Betreuungsgerichte und
  • die Betreuungsvereine.

In Baden-Württemberg sind die Betreuungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelt. Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden gehören

Die für Sie örtlich zuständige Betreuungsbehörde finden Sie hier:

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für rechtliche Betreuungen sowie Unterbringungsverfahren. Das Betreuungsgericht trifft die Entscheidung über

  • die Einrichtung einer Betreuung
  • die Auswahl des Betreuers
  • den Umfang der Betreuung
  • die Aufhebung oder Erweiterung einer Betreuung
  • die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
  • genehmigungspflichtige Betreuerhandlungen, wie die Auflösung der Wohnung oder freiheitsentziehende Maßnahmen/ Unterbringungen.
  • daneben berät das Betreuungsgericht außerdem die rechtlichen Betreuer
  • das Betreuungsgericht beaufsichtigt die rechtlichen Betreuer. Dem Gericht müssen beispielsweise Vermögensverzeichnisse und jährliche Berichte über die Betreuungsführung vorgelegt werden.

In allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg gibt es Betreuungsvereine. Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehören

  • die Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern
  • Informations- und Einführungsveranstaltungen sowie Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuer
  • Abschluss einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen Betreuern über eine Unterstützung und Begleitung in Ihrer Tätigkeit und durch die Übernahme einer Verhinderungsbetreuung
  • Erfahrungsaustausch für ehrenamtliche Betreuer
  • öffentliche Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • Beratung von Bevollmächtigten.


Vereinsmitarbeiter werden außerdem auch als Betreuer tätig.

Für Sie örtlich zuständige Betreuungsvereine finden Sie hier:

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal

Claudia Österle

Arbeitszeiten: Mo + Do vorm., Di - Mi ganztags

Telefon: 0711 6375-766

Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine

 Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Ihrer Nähe finden Sie durch einen Klick auf die Landkarte.

Betreuungsgericht

Das zuständige Betreuungsgericht für Ihre Region finden Sie hier.