Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht

Allgemein

Um ehrenamtlicher Betreuer den Einstieg in ihre neue Tätigkeit zu erleichtern, haben wir eine Checkliste zusammengestellt, die einen Überblick über erste Aufgaben gibt. Zur Checkliste kommen Sie hier:

Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts angeregt. Jeder kann für eine andere Person eine Betreuung anregen. Das geht auch anonym. Die Anregung an das Betreuungsgericht sollte in Schriftform erfolgen. Mehr zum Betreuungsverfahren lesen Sie hier.

Wer Interesse daran hat, eine ehrenamtliche Betreuung zu übernehmen, kann sich bei einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde informieren. Einen Überblick der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Ehrenamtliche Betreuer werden in ihrer Betreuerarbeit von den örtlichen Betreuungsbehörden und den Betreuungsvereinen unterstützt. Bei Fragen und Problemen können Sie sich an diese wenden.

Die örtliche Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Hilfe bei Fragen zu ihrer Aufgabe als Betreuer, erhalten Ehrenamtliche aus Baden-Württemberg auch über die kostenfreie Onlineberatung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Bei der Führung rechtliche Betreuung kann man mit Problemstellungen aus vielen Lebensbereichen in Kontakt kommen. Wir haben deshalb eine Auflistung unterschiedlicher Beratungsstellen für Sie zusammengestellt. Zur Liste kommen Sie hier:

Der Betreuer hat innerhalb seiner Aufgabenbereiche die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person zu regeln. Der Betreuer soll die Betreuung so führen, dass sie dem Wohl und den Wünschen der betreuten Person entspricht.

In seinem Aufgabenbereich hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, um die Krankheit oder Behinderung der betreuten Person zu verbessern, zu beseitigen oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden.

In seinem Jahresbericht gibt der Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, wie zum Beispiel den gewöhnlichen Aufenthalt. Er teilt mit, ob sich die Situation der betreuten Person verändert hat und die Betreuung aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert werden muss. Zudem muss er in einer jährlichen Rechnungslegung die Aus- und Einnahmen der betreuten Person darlegen. 

Als Aufgabenbereich wird im Betreuungsrecht der Lebensbereich bezeichnet, für welchen ein Betreuer bestellt wird. Der Aufgabenbereich wird auf dem Betreuerausweis angegeben und zeigt das Handlungsfeld des Betreuers an.

Häufig notwendige Aufgabenbereiche sind

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung.

Alle angeordneten Aufgabenbereiche einer Betreuung werden zusammen Aufgabenkreis genannt.

Bei der Führung rechtliche Betreuung kann man mit Problemstellungen aus vielen Lebensbereichen in Kontakt kommen. Aus diesem Grund gibt es nicht eine einzige Anlaufstelle, die einem alle Fragen beantworten kann.
Wir haben deshalb eine Auflistung unterschiedlicher Beratungsstellen für Sie zusammengestellt, bei denen Sie neben der Beratung durch Ihren örtlichen Betreuungsvereine zusätzliche Beratung einholen können. Diese Liste ist nicht abschließend und verweist auf überregionale Träger. Eine Auflistung aller örtliche Stellen in Baden-Württemberg ist aufgrund der großen Anzahl leider nicht möglich.
Zur Liste kommen Sie hier:​​​​​​​

Aufenthalt

Sollte die betreute Person eine Gefahr für andere darstellen, weil sie nicht versteht, warum sie keinen Kontakt zu ihnen haben darf, kann im Rahmen der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes eine Isolierung erfolgen.
Hierfür ist ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde stellen. Der Antrag muss von der Heimleitung gestellt werden. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe des Betreuers.

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim entsteht ein großer Regelungsbedarf. Neben Verträgen, die abgeschlossen und gekündigt werden müssen, ist noch Vieles zu bedenken und erledigen. Aus diesem Grund haben wir auf unserer Seite A-Z für Sie Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Zur Seite gelangen Sie hier:

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in andere betreute Wohnform sind vom Betreuer viele Dinge zu beachten und zu erledigen. Um Ihnen einen Überblick über mögliche Aufgaben zu geben und Ihre Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Checkliste für Sie zusammengestellt. Zur Checkliste gelangen Sie hier:
 

Corona

Die Corona-Pandemie macht auch nicht vor betreuten Menschen halt. Betreuer sind bei ihrer Arbeit vor vielfältige neue Herausforderungen gestellt. Hier finden Sie Informationen, die für Ihre Arbeit hilfreich sein können:  

Die Lebenshilfe informiert in Einfacher Sprache, sammelt wichtige Links und gibt Empfehlungen weiter. Den Link finden Sie hier:

Das Sozialministerium Baden-Württemberg bietet aktuelle Informationen über Auswirkungen, Maßnahmen und Angebote. Den Link finden Sie hier:

Die Bundesregierung bietet aktuelle Informationen in Leichter und Gebärdensprache über Auswirkungen, Maßnahmen und Angebote an. Den Link finden Sie hier:

Für Menschen mit Demenz, die die aktuelle Situation nicht verstehen und nachvollziehen können, sind die Auswirkungen häufig sehr belastend. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft bietet Informationen, die besonders für diesen Personenkreis hilfreich sein können. Den Link finden Sie hier:

Auf der Internetseite Rettungs-Ring.de bietet eine Arbeitsgruppe des Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg ein virtuelles Beratungs- und Unterstützungsangebot für Menschen in psychischen Krisen an, um der drohenden Vereinsamung in der Zeit der Pandemie entgegen zu wirken. Den Link finden sie hier:

Was gilt es bei einer Corona-Impfung zu beachten?
Viele Betreuer stehen vor der Frage, wie sie ihren Betreuten bei der Entscheidungsfindung bezüglich einer Impfung gegen das Coronavirus unterstützen können. Erst recht sind sie gefordert, wenn die Betreuten selbst keine Entscheidung treffen können und sie im Rahmen des Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge entscheiden müssen.
Als Hilfestellung finden Sie hier eine Stellungnahme des Betreuungsgerichtstag e.V.  (BGT e.V.) zu betreuungsrechtlichen Fragen der Corona-Impfungen.

Der BGT e.V. ist ein Fachverband von Juristinnen und Juristen, rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, Fachkräften aus sozialen, pflegerischen und ärztlichen Berufen sowie aus Wissenschaft, Lehre und Verwaltung. 

WICHTIG: Kommunizieren Sie mit der betreuenden Einrichtung, damit gegebenenfalls eine Einverständniserklärung rechtzeitig zum Impftermin vorliegt. Sie finden hier einen Vordruck und einen Aufklärungsblatt des Robert-Koch-Instituts zur Anamnese und Impfeinwilligung, den Sie gegebenenfalls verwenden können. 

Priorisierter Impfanspruch für Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Nach §6 Abs4 Nr.2 Coronaimpfverordnung des Landes Baden- Württemberg  vom 02.03.2021 haben Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren mit Trisomie 21, geistiger oder seelischer Behinderung, die in Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe wohnen oder von diesen betreut werden, priorisierten Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus. 
Hier finden Sie einen Vordruck für die notwendige Bescheinigung. Diese muss Ihnen die Einrichtung der Eingliederungshilfe bestätigen. Zum Link geht es  hier:

Gesundheitssorge

 

Bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus können Sie das Entlassmanagement des Krankenhauses in Ansprung nehmen. Weitere Informationen finde Sie hier:
Zusätzlich können sie eine Pflegeberatung erhalten. Informationen finden sie hier:   

Vermögenssorge

Um diese Situation zu verhindern, können Sie für Ihren Betreuten ein pfändungsfreies Konto, das sogenanntes P-Konto einrichten. Dies bewirkt, dass ein bestimmter monatlicher Betrag geschützt ist und nicht gepfändet werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:

Deutschlandweit gibt es Schuldnerberatungsstellen, die Ratsuchende kostenfrei beraten, wie sie sich aus der Schuldenfalle befreien können. Auch als Betreuer können Sie für Ihren Betreuten Beratung in Anspruch nehmen. Schuldnerberatungsstellen finden Sie hier:

Für anwaltliche Beratung in außergerichtlichen Verfahren, kann Ihr Betreuter Beratungshilfe erhalten. Diese müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Den Antrag und Hinweise „wie“ und „wo“ sie den Antrag stellen können, finden Sie hier:  
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, entstehen neue Kosten. Wenn diese durch das Einkommen und Vermögen des Betreuten nicht gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ausführliche Informationen über die Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens finden Sie hier: 

Mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung. Das Vermögen sowie etwaige Schulden der betreuten Person gehen auf die Erben über. Der Betreuer ist dann nicht mehr berechtigt, über das Vermögen der betreuten Person zu verfügen. Das Betreuungsgericht sowie Angehörige bzw. Erben sollten daher umgehend über den Tod der betreuten Person informiert werden. Stehen die Erben nicht fest oder sind kurzfristig nicht zu erreichen, sollte der Betreuer mit dem zuständigen Betreuungsgericht klären, welche vermögensrechtlichen Eilgeschäfte nach dem Ende der Betreuung von ihm noch besorgt werden sollten. Außerdem sollte beim Nachlassgericht angeregt werden, dass ein Nachlasspfleger bestellt wird.

Eine Zusammenstellung über die Aufgaben, die Sie nach dem Tod erledigen müssen, finden Sie hier.

Die Durchführung der Bestattung nach dem Tod der betreuten Person gehört nicht zu den Aufgaben des Betreuers. Der Betreuer hat lediglich die Angehörigen bzw. die zuständige Kommunalverwaltungsbehörde zu informieren und die erforderlichen Unterlagen, wie etwa einen Bestattungsvertrag, zu übergeben. Lesen Sie hier mehr:

Eine Zusammenstellung über die Aufgaben, die Sie nach dem Tod erledigen müssen, finden Sie hier.

Alle Handlungen des Betreuers, die die Auflösung der Wohnung zum Ziel haben, unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Dazu zählt auch die Vermietung der Wohnung der betreuten Person, wenn diese beispielsweise in ein Pflegeheim umgezogen ist. Anders bei Bevollmächtigten: Bevollmächtigte benötigen zur Weitervermietung der Wohnung der betreuten Person keine gerichtliche Genehmigung.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal

Claudia Österle

Arbeitszeiten: Mo + Do vorm., Di - Mi ganztags

Telefon: 0711 6375-766

Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine

 Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Ihrer Nähe finden Sie durch einen Klick auf die Landkarte.

Betreuungsgericht

Das zuständige Betreuungsgericht für Ihre Region finden Sie hier.